Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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II. „Für das höhere Postdienst-Eramen“: 
1) über das zurückgelegte Zweiundzwanzigste Lebensjahr; 
D über den Besitz eines Gemeindegenossenschaftsrechts; 
3) über die Art und Weise der wissenschaftlicen Ausbildung; im Falle des Studiums 
auf einer Universität — über die Dauer ihrer akademischen Laufbahn und über 
die besuchten akademischen Vorlesungen; 
4) über die zuvor erstandene erste höhere Diensiprüfung im Departement der Finanzen 
oder des Innern und über das Ergebniß derselben; 
5) über einjährigen Fachbildungs= und Probedienst, wovon 4 Monate bei der Post- 
commission und 8 Monate bei Post= und Eisenbahnämtern; endlich 
6) über das bigßherige sittliche Verhalten. 
Die Bewerber um Zulassung zu den Postdiensiprüfungen haben ihre Meldungen derjeni- 
gen Postbehörde, bei welcher sie zur Zeit Dienste leisten, oder wenn fie sich nicht in diesem 
Falle befinden, dem Bezirkspolizeiamte ihres gesetzlichen Wohnorts zu übergeben, welche die- 
selben mit einer Aeußerung über das, was ihnen von der Aufführung der Bewerber bekannt 
ist, dem Finanz-Ministerium unmittelbar vorlegen. 
Die für zulassungsfähig erkannten Candidaten werden durch den Staatsanzeiger auf 
den bestimmten Prüfungstermin unter näherer Bezeichnung des Prüfungslocals vorgeladen. 
C. 6. 
Die bei der Prüfung für befähigt erkannten Candidaten, welche ein von den Eramina- 
toren ausgestelltes, von dem Departementschef unter Beidrückung des Ministerialsigills beglau- 
bigtes Klassenzeugniß erhalten, treten in das Verhältniß der Postpraktikanten erster Klasse 
und der Dienstkandidaten für die in den S# 1 und 2 genannten Stellen ein. Zur Anstel- 
lung im höheren Postdienste wird übrigens neben der Erstehung der höheren Postvienstprü- 
fung eine vorgängige, mindestens 2jährige Dienstleistung im Postabfertigungsdienste erfordert. 
Bei Besetzung von Verwaltungsstellen im niederen Eisenbahndienste wird nach Thunlich- 
keit auch auf geprüfte Postdienstkandidaten Rücksicht genommen werden. 
g. 7. 
Behufs des als Bedingung der Zulassung zur Postdienstprüfung vorgeschriebenen ein. 
jährigen Pobedienstes in der Eigenschaft eines Postkandidaten zweiter Klasse werden die
	        
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