Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Candidaten für die niedere Postdienstprüfung auf ein an die Centralbehörde für die Verkehrs- 
Anstalten gerichtetes schriftliches Ansuchen, welches mit einem Nachweise über das zurück- 
gelegte sechszehnte Lebensjahr und über die erstandene Maturitätsprüfung für die Universität 
oder die Concursprüfung für die polytechnische Schule, mit einem ärztlichen Zeugnisse über 
den Gesundheitszustand und namentlich über die für den Postdienst erforderliche gute Seh- 
krast, so wie mit einer obrigkeitlichen Urkunde über Kautionsfähigkeit und Existenzmittel durch 
Vermittlung des Bezirkspolizeiamts des gesetzlichen Wohnorts mit Beifügung einer Aeuße- 
rung über das sittliche Verhalten des Bittstellers vorzulegen ist, auf vie ersten 4 Monate — 
einem kleineren Postamte zur Einleitung in alle Zweige des Abfertigungsdienstes, auf die 
nächsten 4 Monate — einem größeren Postamte zum gleichen Zwecke und zur Bekanntma- 
chung mit den Kassen= und Rechnungs-Geschäften, so wie mit den Obliegenheiten und Ver- 
richtungen eines Amtsvorstandes, sofort auf die letzten 4 Monate — einem Eisenbahnamte 
zur Erlernung des Eisenbahn= und Telegrapbendienstes zugetheilt. 
Die Candidaten für die höhere Postdienstprüfung werden in der Regel erst nach erstan- 
dener erster höherer Dienstprüfung im Departement der Finanzen oder des Innern zum Probe- 
dienst zugelassen. Sie haben ibre dießfallsigen Eingaben mit einem Nachweise über die Er- 
stehung der letztgedachten Prüfung, über seitheriges sittliches Verhalten, über Kautionefähig- 
keit und Eristenzmittel, so wie mit einem ärztlichen Zeugnisse über feste Gesundheit und gute 
Sehkraft durch Vermittlung des Bezirkspolizeiamts ihres gesetzlichen Wohnorts bei dem 
Finanz-Ministerium einzureichen, welches dieselben auf die ersten 4 Monate — einem größe- 
ren Postamte, auf die nächsten 4 Monate — einem Post= und Eisenbahnamte, und auf die 
letzten 4 Monate — der Postcommission Behufs ihrer Fachbildung zutheilt. 
Bei der Zutheilung zu den einzelnen Stellen wird, so weit es thunlich ist, auf die 
Wünsche der Candidaten Rücksicht genommen werden. 
Die zugetheilten Postpraktikanten zweiter Klasse werden bei dem Antritte ihres Dienst- 
probejahrs in eidliche Pflichten genommen, und genießen hinsichtlich ihrer Dienstleistungen 
amtlichen Glauben, haben aber eine Kaution von 500 fl. durch slchere Bürgschaft einzulegen. 
S. 8. 
Zu Gunsten derjenigen Candidaten, welche zur Zeit ver Bekanntmachung der gegen- 
wärtigen Verordnung das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, und bereits in der prak- 
tischen Ausbildung für den Postoienst begriffen oder schon auf Uebergangsstellen verwendet
	        
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