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find, findet bis zur Dienstprüfung im Jabr 1855 einschließlich Dispensation von der Matu-
ritätsprüfung für die Universität oder der Concursprüfung für die polytechnische Schule be-
ziehungsweise von der ersten höheren Diensiprüfung im Departement der Finanzen oder des
Innern, so wie von dem Probejahr in der Art statt, daß solche Candidaten nach zurückgeleg-
tem einundzwanzigsten Jahre gegen Nachweisung einer wenigstens zweijährigen praktischen
Laufbahn, auch ves Besitzes eines Bürgerrechts und einer stttlichen Aufführung sowohl zur
niederen als höheren Postvienstprüfung zugelassen werden.
Die Prüfung für das Jahr 1853 findet nachträglich im Monat Mai d. J. statt.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollzkehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 9. Februar 1853.
Wilhelm.
Der Finanz-Minster: Auf Befehl des Königs,
Knapp. der Cabinets-Director:
Maucler.
II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departemente.
Civilsenat des K. Obertribunals.
Gemeinbescheid, betreffend das Verfahren bei Einwendungen gegen Vollstreckungs-Verfügungen.
Aus Veranlassung verschiedener Beschwerden über Vollstreckungs-Verfügungen hat der
Civilsenat des K. Obertribunals in voller Versammlung bezüglich des Verfahrens im Falle
von Einwendungen, durch welche die Vollstreckung zu hemmen gesucht wird, auf dem Grund
der Art. 17. 18. 21. 23. 24. und 95. des Erecutionsgesetzes, und Art. 51 des Gesetzes
vom 21. Mai 1828 die nachstehenden Beschlüsse gefaßt, welche Behufs ver Herbeiführung
einer gleichförmigen Behandlungsweise zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
1)) Gegen die Anordnung von Vollstreckungs-Maßregeln jeder Art kann von dem Schuld-
ner nur in der Form einer einfachen Beschwerde Abhülfe gesucht werden.
2) Durch die Ergreifung der Beschwerde wird das Vollstreckungs-Verfahren nicht ge-
hemmt, sofern nicht das höhere Gericht dessen Einstellung verordnet.
3) Wird die Vollstreckungs-Verfügung von dem Beschwerdeführer deshalb angefochten,