Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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5. 2. (anstatt §. 4.) 
Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehen- 
den allgemeinen Anordnungen und Kreisschreiben an die Geisllichkeit und Diözesanen, wo- 
durch dieselben zu Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen 
Wirkungskreise der Kirche liegt, so wie auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder bür- 
gerliche Verhältnisse eingreifen, unterliegen der Genehmigung des Staates. 
Solche allgemeine kirchliche Anordnungen und öffentliche Erlasse, welche rein geistliche 
Gegenstände betreffen, sind der Staatsbehörde gleichzeitig mit der Verkündigung zur Ein- 
sicht mitzutheilen. 
8. 3. (anstatt S. 5.) 
Alle päbstlichen Bullen, Breven und sonstigen Erlasse dürfen nur von dem Bischof und 
nur unter den Voraussetzungen des §. 2 verkündet und angewendet werden. 
S. 4. (anstatt S. 9.) 
Provinzial-Synoden, auf welchen Gegenstänre, die des landesherrlichen Macet bedürfen, 
zur Beschlußfassung gebracht werden sollen, können nur nach vorheriger Anzeige an die Re- 
gierungen ver vereinten Staaten, welche venselben Commissire beizuordnen sich vorbehalten, 
stattfinden. « 
Die gefaßten Beschlüsse unterliegen den obigen Bestimmungen binsichtlich des landes- 
herrlichen PMacet. 
S. 5. Canstatt S. 18.) 
Diözesan-Synoden, auf welchen Gegenstände, die des landesherrlichen Macet bedürfen, 
zur Berathung oder Beschlußfassung gebracht werden sollen, können von dem Bischof nur 
nach vorberiger Anzeige an vie Landesregierung, welche sich vorbebhält, landesherrliche Com- 
missäre dazu abzuordnen, zusammenberufen werden. 
Die gefaßten Beschlüsse unterliegen den obigen Bestimmungen hinsichtlich des landes- 
herrlichen Placet. 
S. 6G. (anstatt F. 10.) 
Der Verkehr der Angehörigen der katholischen Kirche mit dem Kirchenoberhaupte ist un- 
gehindert; jevoch find bei allen die kirchliche Verwaltung betreffenden Gegenständen die aus
	        
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