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dem Diözesan= und Metropolltan-Verbande hervorgehenden Verhältnisse jederzelt zu be-
rücksichtigen.
5. 7. (anstatt S. 25.)
In jedem der vereinten Staaten wird die Einrichtung getroffen werden, daß die Candi-
daten des katholischen geistlichen Standes entweder ihre theologische Bildung an einer mit der
Landesuniversität zu vereinigenden katholisch-theologischen Fakultät, in Verbindung mit einer
Anstalt für die gemeinsame Verpflegung und Erziehung der Zöglinge erhalten, oder durch
Stipendien in den Stand gesetzt werden, eine Universität in der Kirchenprovinz zu besuchen.
So lange dieses in einzelnen Staaten nicht ausführbar ist, wird daselbst für die zweck-
mäßige Bildung ver Candidaten in anderer angemessener Weise Fürsorge getroffen werden.
§. 8. (anstatt §. 27.)
Vor vder Aufnahme in das Priesterseminar müssen die Candidaten in einer von der
bischöflichen Behörde anzuordnenden und zu leitenden Prüfung gut bestanden seyn.
Dieser Prüfung wohnt ein landesherrlicher Commissär bei, welcher sich die Ueberzeugung
zu verschaffen hat, daß vie Candidaten den Gesetzen und Vorschriften des Staates Genüge
geleistet haben, und nach Betragen und Kenntnissen der Aufnahme würdig sind.
Die Aufnahme geschieht vurch die bischöfliche Behörde. Sie darf nach etwa erhobener
Einsprache des landesherrlichen Commissärs in so lange, als dieselbe nicht vurch die zuständige
Staatsbehörde beseitigt ist, niche erfolgen.
Den Aufgenommenen wird der landesherrliche Tischtitel ertheilt.
Unser Minister des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung der gegenwär-=
tigen Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 1. März 1853.
Wilhelm.
Der Minister des Kirchen= und
Schulwesens:
Wächter-Spittler. Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maueler.
Gedruckt bei G. Hasselbrintk.