Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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sphaͤre-Druck übersteigende Spannung erhalten soll, sind mit einem das Doppelte des Ueber- 
drucks betragenden Drucke, diejenigen, welche blos mit Dampf von atmosphärischer Spannung 
arbeiten sollen, mit dem Anderthalbfachen des atmosphärischen Drucks und die Röhrenkessel 
für Lokomotive mit dem Anderthalbfachen des Ueberdrucks, mit welchem man sie arbeiten 
lassen will, durch Einpumpen von kaltem Wasser zu probiren. 
Auf einen höheren Druck, als den so eben festgesetzten, soll kein Kessel probirt werden. 
Der beabsichtigte Dampfdruck ist Behufs der Kesselprobe in ganzen und in Bruchtheilen von 
Atmosphären oder in Pfunden auf den Quadratzoll anzugeben. 
Die Preobe ist jedenfalls vor dem Einmauern des Kessels vorzunehmen; es kann dieselbe 
aber sowohl in der Werkstätte, in welcher der Kessel gefertigt wurde, als da, wo er ange- 
wandt werden soll, vorgenommen werden. Ist aber die Probe auswärts vorgenommen wor- 
den, so ist da, wo der Kessel in Gebrauch gesetzt werden will, vieser nochmals mindestens 
dußerlich zu untersuchen. 
Bei im Ausland gefertigten Kesseln muß auch, wenn dieselben im Fabrikationsort schon 
probirt worden sind, gleichwohl die vorschriftmäßige Untersuchung am Orte der Ausstellung 
vorgenommen werden. 
Die Kesselprobe muß nach jeder Reparatur, bei welcher irgend ein, wenn auch noch so 
kleiner Theil der Kesselwandung erneuert oder ersetzt worden ist, wlederholt und es muß zu 
diesem Behufe vor dem Wieder-Betriebe von dem Eigenthümer Anzeige an die Behörde er- 
stattet werden. 
Ein Gleiches hat zu geschehen, wenn über den guten Bestand eines Kessels irgend welche 
Zweifel obwalten; endlich muß dicse amtliche Probe überhaupt jedesmal vorgenommen wer- 
den, wenn der Eigenthümer es verlangt. 
Wenn bei der Probe sich an dem Kessel irgend eine nachtheilige Formveränderung oder 
Risse zeigen oder wenn das Wasser durch Fugen anbaltend herauslauft, so ist der Kessel als 
mangelhaft zu erklären. 
Die Probe wird bei allen neuen Kesseln, sowie nach den Reperaturen und so oft sie 
sonst von dem Eigenthümer verlangt wurde, auf Kosten des Eigenthümers des Kessels vor- 
genommen, ver auch vie erforderliche Druckpumpe nebst Zuleitungs-Röhren und sonstigen 
Rcquisiten, so wie das nöthige kalte Wasser herbeizuschaffen hat. 
Das Gleiche geschieht, wenn der aufsehende technische Beamte zuverläßige Anzeigen über 
den mangelhaften Bestand eines Kessels erkennt.
	        
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