Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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II. Hinsichtlich der Beschaffenbeit der zu Aufstellung von Dampfkesseln 
« bestimmten Räume. 
8. 10. 
Dampfkessel (oder Dampferzeuger) dürfen in allen Orten in allen Wohn= oder sonsti- 
gen Räumen aufgestellt werden, wenn ihre Spannung und Größe, sowie ihre vom Feuer 
berührte Fläche das auf der beigefügten Tabelle III. enthaltene Maaß nicht überschreitet. 
Wenn zwei oder mehrere Dampfkessel in einem Lokale gemeinschaftlich wirken sollen 
und auf irgend eine Art mit einander in Verbindung stehen, so ist die Spannung und das 
Maaß aller zusammen genommen in Rechnung zu nehmen, wie wenn sie nur einen (größern) 
Kessel bilden würden. 
Größere Dampfkessel dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, oberhalb welcher sich 
keine Menschen aufzuhalten pflegen. 
Diese Kessel dürfen innerhalb solcher Räume, in welchen sich gewöhnlich Menschen auf- 
zuhalten pflegen, nur in dem Falle aufgestellt werden, wenn diese Räume-Arbeitssäle over 
Werkstätten sich in besondern Gebäuden befinden und eine verhältnißmäßig bedeutende Grund- 
fläche und Höhe besitzen. n 
Beträgt die Entfernung des Raumes, worin ver größere Dampfkessel aufgestellt wird, 
von der Eigenthumsgränze oder andern Gebäuden nicht mehr als 20 Fuß, so müssen die 
näher stehenden Umfassungsmauern eine Stärke von mindestens 21 Fuß erhalten, wenigstens 
3 Fuß über den höchsten Dampfraum des Kessels aufgeführt werden und der Länge des 
Außengemäuers des Kessels an beiden Enden wenigstens gleichkommen. 
Auch dürfen die Mauern auf diese Länge keinerlei Oeffnungen erhalten. 
8. 11. 
Wird der Dammpfkessel so tief in das natürliche Terrain eingesetzt, daß der höchste Dampf- 
raum des Kessels sich noch 3 Fuß unter demselben befindet und bleibt der Dampfkessel nicht 
weniger als 20 Fuß von der Eigenthumsgränze oder andern Gebäuden und Straßen entfernt, 
so fällt die oben (§. 10) in Beziehung auf Führung der Mauer über den höchsten Dampf= 
raum des Kessels und die Länge dessen Außengemäuers gegebene Vorschrift weg und genügt 
es, wenn das eingeschnittene Terrain durch eine dem Erdorucke entsprechende Futtermauer 
bekleidet wird.
	        
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