Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Visitation und der nach einer Kesselreparatur vollzogenen Probe (also auch die in §. 23 er- 
wähnte Urkunde) sogleich einzutragen ist. Eine von dem Eigenthümer unterschriebene Ab- 
schrift it jedesmal von dem Beamten zur Hand zu nehmen. 
6 28. 
Diejenigen, welche Dampfkessel zu irgend welchem Zwecke bereits besitzen, haben inner- 
halb einer jedem Einzelnen zu bestimmenden Frist den Vorschriften vieser Verfügung über 
die Sicherheitsvorrichtungen an den Dampfkesseln und über deren Aufstellung in soweit nach- 
zukommen, als dieß nach dem Ermessen der Polizeibehörde vermöge der Rücksicht auf die all- 
gemeine Sicherheit unerläßlich ist. Soweit der Fortbetrieb eines solchen bereits bestebenden 
Dampfkessels oder Dampferzeugers gefährlich erscheint, ist nach §. 260 der gegenwärtigen Ver- 
fügung Vorsorge zu treffen. 
8. 29. 
Im Fall einer eintretenden Explosion hat der Eigenthümer des Dampfkessels sogleich 
Anzeige davon an die Ortspolizeibehörde, die letztere aber an das Oberamt zu machen. 
Soweit nicht die Fürsorge für Verwundete oder der Zweck der Verhütung weiteren Unglücks 
Etwas zu thun gebietet, muß Alles in demselben Zustande und in derselben Lage belassen 
werden, wie es sich in Folge der Explosion befindet, bis der Bezirkspolizeibeamte erschienen ist. 
Uebrigens hat sich das Oberamt so schnell als möglich an Ort und Stelle zu begeben, 
von dem Sachverhalt Einsicht zu nehmen und über den Erfund, so wie über alle von dem 
Eigenthümer, dessen Arbeitern und anderen Personen zu bekommenden Notizen ein Protokoll 
aufzunehmen und nach geschlossener Untersuchung an das Ministerium des Innern Vortrag 
zu erstatten. — Erscheint es nöthig, den aufsichtführenden Baubeamten beizuziehen, so ist dem- 
selben von dem Oberamt alsbald Nachricht zu geben. 
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Jede Nichtbeachtung oder Vernachläßigung der in dieser Verfügung gegebenen Bestim- 
mungen ist neben Beseitigung aller vorschriftswidrigen Einrichtungen und einstweiliger Einstel- 
lung des Betriebs mit den gesetzlichen Ungeborsamsstrafen zu ahnden, vorbehältlich aller in 
Folge verschuldeten Unglücks begründeten Cntschädigungen und der wegen Tödtung oder Kör- 
perverletzung aus Fahrläßigkeit oder wegen Feuerverwahrlosung nach Art. 251, 207 und 
384 des Strafgesetzbuchs zu erkennenden gerichtlichen Strafen. 
Stuttgart den 18. Februar 1853. Linden.
	        
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