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Dem Vorsatz (dolus) wird große Nachlößigkelt (eulpa lata) gleichgehalten.
Für den bel dem Feuerlöschen verursachten Schaden wird gleichfalls keine Vergütung
geleistet, wenn, nachdem die Löschmaaßregel von der Polizeibehsrde für unnöthig oder un-
zweckmäßig erkannt worden ist, der Gebäude-Eigenthümer gleichwohl dieselbe fortsetzt.
In beiden Fällen ist die Anstalt zur Räckforderung befugt, wenn die Schuld des Eigen-
tbämers erst nach geschehener Bezahlung der Entschädigung sich herausstellt.
Diese Vorschriften bleiben bis zum erforderlichen Betrag außer Anwendung zu Gunsten
von Gläubigern, welche auf das Gebäude Unterpfandsrechte erlangt haben und ihre Befrie-
digung aus anderen Mitteln des Pfanoschuloners nicht erhalten können.
IV. Ausbezahlung und Verwendung der Entschädigungsgelder.
. Art. 33.
Die Ausbezahlung der Entschädigungsgelder erfolgt in angemessenen Abtheilungen nach
Maaßgabe des Fortschritts des Wiederaufbaues.
Art. 34.
Die Entschädigungsgelder sind vollständig zur Wiederherstellung der vurch Feuer oder
durch Löschmaaßregeln zerstörten oder beschädigten Gebäude zu verwenden.
Es kann auch kein Pandgläubiger die Entschädigungsgelder in Anspruch nehmen, son-
dern er muß die Wiederherstellung des Gebäudes abwarten, in welchem Falle das Unter-
pfandsrecht wieder auflebt.
Ausnahmen vön diesen Vorschriften können nur aus erheblichen Gründen, namentlich
beim Eintritt des in Art. 19, Abs. 4 vorgesehenen Falles, von dem Verwaltungsrathe ge-
stattet werden.
# Art. 35.
Das neue Gebaude ist in der Regel auf dem Platze, worauf es gestanden, zu erbauen.
Ausnahmen können auch hier nur aus erheblichen Gründen von dem Verwaltungsrathe
zugelassen werden, in welchem Falle jedoch, wenn gegen die alte Baustelle einem Dritten
ein Unterpfandsrecht zukommt, dieser zuvor über die Veränderung zu hören ist. Im Falle
seines Widerspruchs entscheidet ver ordentliche Richter.
Art. 36.
Die Brandentschävigungs-Gelder können ganz oder theilweise an Diejenigen abgetreten