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F. 9.
Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift muß eine Caution be-
stellt werden. Von dieser Verpflichtung können nach dem Ermessen der einzelnen Bundes-
Regierungen nur amtliche und solche Blätter befreit werden, welche alle politischen und
socialen Fragen von der Besprechung ausschließen.
S. 10.
Die Caution für eine periodisch erscheinende Druckschrift soll in der Regel 5000 Tha-
ler Preußisch Courant, beziehungsweise 8000 Gulden rbeinisch betragen. Ec bleibt jevoch
den einzelnen Bundes-Regierungen anbeimgegeben, die Cautionssumme, unter Berücksich-
tigung der Bevölkerungs= und Vermögens-Verhältnisse der Verlagsorte und ihrer nächsten
Umgebung, so wie der Zeitabschnitte des Erscheinens der Druckschriften, auf geringere Be-
träge festzustellen.
Bei Zeitschriften, welche wöchentlich öfter als dreimal erscheinen, kann aber dabei nicht
unter 1000 Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 1600 Gulden rheinisch, bei solchen,
die dreimal, oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, nicht unter 500 Thaler Preu-
Kisch Courant, beziehungsweise 800 Gulden rheinisch herabgegangen werden.
S. 11.
Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden
ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafpollstreckung,
ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu haften.
Jede Caution ist im Falle eingetretener Verminderung derselben spätestens in vier
Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen.
g. 12.
Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, wem
vie Bedingungen, an welche das Recht biezu geknüpft ist, vollständig erfüllt find.
g. 13.
Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffentlichen Be
börden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Einrückung“
gebühren, in so weit nicht nach den Landesgesetzen die unentgeldliche Aufnahme gesordtt
werden kann, in Anspruch genommen werden können.