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iedoch obhne Haftung für die darin vorgetragene Schätzung, einschluͤsfig aber des in den
Haänden Ihro Hoheit der verwittweten Frau Fürstin befindlichen weiblichen Schmuckes
JP) die Bibliotheken;
4) die Einrichtung und Ausstattung der Kirchen, Kapellen und Stistungen, soweit
nemlich diese Gegenstände und deren Vermögen fürstliches Privat-Eigenthum find;
e.) die Proprietärschaft des königlich bayerischen Cavallerie-Regiments, Fürst von
Thurn und Taxis, wie solche bei der durch den Prinzen Christian Egon vos
Thurn und Taxis, für den Dienst Seiner Majestät Kaiser Carl VII. 8°
schehenen Aufrichtung eines Dragoner-Regiments bedungen worden, und nach der kaiser-
lichen Capitulation und den Confirmationen der späteren Regierungs-Rachfolger baperi-
scher Lande, je und alle Zeit bei dem fürstlichen Hause verbleiben soll und hinfichtlich
derer bedungen und festgesetzt wird, daß sie nach dem dereinstigen Ableben Seiner
Durchlaucht des Prinzen Carl Tbeodor, als gegenwärtigen Inhaber, sowie nach
dem Ableben eines jeden anderen künftigen Inhabers überhaupt und jeder Zeit an ven
jezeitig regierenden Fürsten zurückfallen solle, um wegen ihrer anderweitigen Coufs
rirung als Chek des fürstlichen Hauses nach freiem Ermessen verfügen zu können.
Art. 15.
Auch alle neuen Erwerbungen an unbeweglichen Gätern, wenn der erste Erwerber
während seines Lebens weder durch eine Handlung unter Lebendigen oder von Todes“
wegen nicht darüber verfügt hat, kommen in den durch die Primogenitur-Constitution von
17. September 1776 vorgezeichneten Erbgang und werden als mit dem Stammvermögen
vereiniget und consolidirt angesehen.
Art. 16.
Von der F. 13 ausgesprochenen Consolidation sämmtlicher gegenwärtig im Bestt
der regierenden Linie befindlichen Besitzungen zu einem fideicommissarischen Stammver"
mögen sind und werden ausgenommen,
a) die unterm 13. März 1812 von der Krone Bagyern käuflich erworbenen Dona#“
staufer= und Wörther-Waldungen einschlüssig des am 24. Oktober 1812 erkauftes
Köferinger Dachsberges;
b) die am 24. Oktober 1812 erkaufte vormals freiherrlich von Lemmenssche Herr
schaft Wiesent;