Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Tc) das am 24. Mai 1819 angekaufte vormals freiherrlich von Stingelheimssche 
Rittergut Schönberg; 
4) die von des jetzt regierenden Fürsten Durchlaucht am 22. Oktober 1820 von den 
Gräflich v. Törring'schen Erben erkaufte Herrschaft Falkenstein und Neuhaus; 
e) das sämmtliche Mobiliar-Vermögen unter den Art. 14 festgesetzten Ausnahmen und 
unter der später vorkommenden Modifkation. 
Art. 17. 
In Folge der in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten Ausscheidung des Fidei- 
(ommisses oder Stammvermogens von dem Allodialvermögen sind alle Ansprüche der Agna- 
ten auf Ausweisung oder Ergänzung des Fideicommiß-Vermögens aus was immer für 
einem Titel befriedigt, und dieselben erkennen den ausgezeigten Bestand der Fideicommiß- 
masse für jetzt und alle Zukunft für richtig an. 
Art. 18. 
Da Seiner des jetzt regierenden Fürsten Durchlaucht von der Ueberzeugung durch- 
kungen sind, daß es zur Aufrechthaltung des Ansehens und Lustre des fürstlichen Hau- 
P#, jeder Zersplitterung des Vermögens vorzubeugen nothwendig sei, so behalten sich die- 
elben bevor und werden, unbeschadet jedoch des Rechts, über die selbstgemachten Erwer- 
ungen an liegenden Gütern oder über das sonstige Privat-Vermögen während ihrer Le- 
enszeit per actum inter vivos aut mortis causa zu disponiren, über die Art. 16 auf- 
gefübhrten, zu dem eigentlichen Stammvermögen nicht gehörigen Besitzungen und das Mo- 
liar-Vermögen zu Gunsten des Mannsstamms ihrer, der dermal regierenden Linie gleich- 
460 noch per mockum fideicommissi in der Art zu verfügen, daß dieselben mit dem eigent- 
en Stammvermägen zugleich und in so lange in den Erbgang des Mannsstammes jure 
tuhe mmil et primogeniturse kommen sollen, als dieser in der jetzt regierenden Linie 
trif Nach dessen Aussterben, und wenn also die jetzt regierende Linie in dem Mannsstamme 
hht, geht dieses Particular-Fideicommiß an die gesetzlichen Allodial-Erben über, 
wird dem in solchem Falle aus einer anderen Linie succedirenden Fürsten lediglich das 
eit vorbehalten, das Mobiliar-Vermögen, unter dem jedoch die Kassen= und Material- 
räthe, dann die natürlichen und bürgerlichen Früchte nicht verstanden oder begriffen find,
	        
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