Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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iedoch  obhne  Haftung  für  die  darin  vorgetragene  Schätzung,  einschluͤsfig  aber  des  in  den

Haänden  Ihro  Hoheit  der  verwittweten  Frau  Fürstin  befindlichen  weiblichen  Schmuckes
JP)  die  Bibliotheken;

4)  die  Einrichtung  und  Ausstattung  der  Kirchen,  Kapellen  und  Stistungen,  soweit
nemlich  diese  Gegenstände  und  deren  Vermögen  fürstliches  Privat-Eigenthum  find;

e.)  die  Proprietärschaft  des  königlich  bayerischen  Cavallerie-Regiments,  Fürst  von
Thurn  und  Taxis,  wie  solche  bei  der  durch  den  Prinzen  Christian  Egon  vos
Thurn  und  Taxis,  für  den  Dienst  Seiner  Majestät  Kaiser  Carl  VII.  8°
schehenen  Aufrichtung  eines  Dragoner-Regiments  bedungen  worden,  und  nach  der  kaiserlichen
  Capitulation  und  den  Confirmationen  der  späteren  Regierungs-Rachfolger  baperischer
  Lande,  je  und  alle  Zeit  bei  dem  fürstlichen  Hause  verbleiben  soll  und  hinfichtlich
derer  bedungen  und  festgesetzt  wird,  daß  sie  nach  dem  dereinstigen  Ableben  Seiner
Durchlaucht  des  Prinzen  Carl  Tbeodor,  als  gegenwärtigen  Inhaber,  sowie  nach
dem  Ableben  eines  jeden  anderen  künftigen  Inhabers  überhaupt  und  jeder  Zeit  an  ven
jezeitig  regierenden  Fürsten  zurückfallen  solle,  um  wegen  ihrer  anderweitigen  Coufs
rirung  als  Chek  des  fürstlichen  Hauses  nach  freiem  Ermessen  verfügen  zu  können.

Art.  15.

Auch  alle  neuen  Erwerbungen  an  unbeweglichen  Gätern,  wenn  der  erste  Erwerber
während  seines  Lebens  weder  durch  eine  Handlung  unter  Lebendigen  oder  von  Todes“
wegen  nicht  darüber  verfügt  hat,  kommen  in  den  durch  die  Primogenitur-Constitution  von
17.  September  1776  vorgezeichneten  Erbgang  und  werden  als  mit  dem  Stammvermögen
vereiniget  und  consolidirt  angesehen.

Art.  16.

Von  der  F.  13  ausgesprochenen  Consolidation  sämmtlicher  gegenwärtig  im  Bestt

der  regierenden  Linie  befindlichen  Besitzungen  zu  einem  fideicommissarischen  Stammver"

mögen  sind  und  werden  ausgenommen,

a)  die  unterm  13.  März  1812  von  der  Krone  Bagyern  käuflich  erworbenen  Dona#“
staufer=  und  Wörther-Waldungen  einschlüssig  des  am  24.  Oktober  1812  erkauftes
Köferinger  Dachsberges;

b)  die  am  24.  Oktober  1812  erkaufte  vormals  freiherrlich  von  Lemmenssche  Herr
schaft  Wiesent;