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Art. 22.
In allen diesen Fällen, welche von dem Veräußerungs-Verbot ausgenommen sind,
tritt jedoch dasjenige, was für das veräußerte Objekt erworben wird, dergestalt an die
Stelle von diesem, daß Renten, Rechte und Realitäten eo ipso dem Stammgute accres-
eiren und sich mit diesem consolidiren, der in Geld erzielte Verkaufswerth aber nicht an-
ders als zu anderen Erwerbungen oder zur Bezahlung von Hausschulden verwendet
werden darf.
Art. 23.
# Außer den im Art. 21 festgesetzten Ausnahmen ist zu allen Veräußerungen der agna-
tische Consens erforderlich.
Unter diesen Veräußerungen find nach Art. 20 begriffen:
a) Verpfändungen, jedoch unter der Beschränkung, daß der Consens nicht verweigert
werden kann, sobald die Hypotheksbestellung zu bleibendem Nutzen des Fürstlichen
Hauses oder zur Erreichung eines besonderen Vortheils oder zur Abwendung eines
großen Nachtheils geschieht, und resp. verwendet wird;
b) Veränderungen der Substanz in Bezug auf den Besitz und Genuß der Posien, und
insoferne diese gegen Entschädigung abgetreten werden sollten und wollten;
endlich
J%c. erfordern Abänderungen der Hausgesetze oder Zusätze zu denselben von selbst und
gleichfalls den agnatischen Consens.
Art. 24.
Der agnatische Consens ist sowohl von den Volljährigen männlichen Stammes als
auch der Vormundschaft der Minderjältrigen nothwendig und zu erholen.
z Sind Familienglieder zur Zeit der Ausstellung außer den deutschen Bundesstaaten
wesend, so wird in Rücksicht ihrer, insoferne keine genügende und bestimmte Vollmacht
urückgelassen wird, die Zustimmung präsumirt und angenommen.
Art. 25.
vi Ueber alle Veränderungen und Veräußerungen in dem Stammgut, obne Ausnahme,
znd nach der schon gegenwärtig für die Grundstocks-Veränderungen bestehenden Eirrich-
8 eine eigene Rechnung durch die fürstlichen Behörden, welchen auch die nufbrin-
zunn Administration der aus solchen Veräußerungen erzielten Kaufswerthe übertragen ist,
rt.