Nro. 19. 1816. 113
Königlich= Württembergisches
Stagts= und Regierungs-Blatkt.
Samstag, 11. Mai.
Köonigl. Verordnung, den Geschäftskrels des vorherigen Polizei„= Ministeriums betr.
Da Seine Königl. Masestt zu befehlen geruht haben, daß fämtliche Gegenstände
der Landes-Polizei, welche vermög der Allerhöchsten Verordnung vom 22. Febr.
1812. dem damals angeordneten besondern Polizei-Ministerium zugewiesen worden sind,
mit Ausnahme der nunmehr dem Königl. Cabinets= Ministerium übertragenen Leitung
der Polizei in den beiden Restdenz= Städten Stuttgart und udwigsburg und
in den Städten Cannstadt und Ulm, mit dem Geschaftskreise des Königl. Departement
des Innern und namentlich der Section der innern Administration wieder vereinigt
werden sollen: so wird solches hiermit bekannt gemacht, damit alle auf ermeldte
Gegenstände sich beziehenden Berichte, Gesuche und Vorstellungen, welche bisher an
das Königl. Polizei= Ministerium eingekommen sind, künftig an die Sertion der innern
Administration gerichtet werden.
Insbesondere ist dieses in Ansehung aller Päße, welche zur Legalistrung eingeschikt
werden) so wie der Gesuche um Bewilligung eines auf die Dauer von mehr als 3 Monaten
auszufertigenden Paßes, und die monatlichen Fremden= Listen zu beobachten. In
Ansehung derjenigen in das Dolizeifach einschlagenden Berichte und Gesuche hingegen,
welche bisher unmittelbar an das Königl. Ministerium des Innern eingesendet wurden,
verbleibt es noch ferner bei der bestehenden Einrichtung. Stuttg. den 3. Mai 1816.
Königl. Ministerium des Innern. Geheimer Rath von Otto.
Perordnung, den Gebrauch der Estaffetten für amtliche Berichte und Anzeigen betr.
Von Kbnigl. Land-Beamtungen 'sind schon Berichte und Anzeigen über Gegenstände,
welche nicht besonders dringend warcy, durch Estafferten zur Königl. Kanzlei eingesandt
worden. '
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