Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro.  19.  1816.  113

Königlich=  Württembergisches
Stagts=  und  Regierungs-Blatkt.

Samstag,  11.  Mai.

 

 

Köonigl.  Verordnung,  den  Geschäftskrels  des  vorherigen  Polizei„=  Ministeriums  betr.

Da  Seine  Königl.  Masestt  zu  befehlen  geruht  haben,  daß  fämtliche  Gegenstände
  der  Landes-Polizei,  welche  vermög  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  22.  Febr.
1812.  dem  damals  angeordneten  besondern  Polizei-Ministerium  zugewiesen  worden  sind,
mit  Ausnahme  der  nunmehr  dem  Königl.  Cabinets=  Ministerium  übertragenen  Leitung
der  Polizei  in  den  beiden  Restdenz=  Städten  Stuttgart  und  udwigsburg  und
in  den  Städten  Cannstadt  und  Ulm,  mit  dem  Geschaftskreise  des  Königl.  Departement
  des  Innern  und  namentlich  der  Section  der  innern  Administration  wieder  vereinigt
  werden  sollen:  so  wird  solches  hiermit  bekannt  gemacht,  damit  alle  auf  ermeldte
Gegenstände  sich  beziehenden  Berichte,  Gesuche  und  Vorstellungen,  welche  bisher  an
das  Königl.  Polizei=  Ministerium  eingekommen  sind,  künftig  an  die  Sertion  der  innern
Administration  gerichtet  werden.

Insbesondere  ist  dieses  in  Ansehung  aller  Päße,  welche  zur  Legalistrung  eingeschikt
werden)  so  wie  der  Gesuche  um  Bewilligung  eines  auf  die  Dauer  von  mehr  als  3  Monaten
  auszufertigenden  Paßes,  und  die  monatlichen  Fremden=  Listen  zu  beobachten.  In
Ansehung  derjenigen  in  das  Dolizeifach  einschlagenden  Berichte  und  Gesuche  hingegen,
welche  bisher  unmittelbar  an  das  Königl.  Ministerium  des  Innern  eingesendet  wurden,
verbleibt  es  noch  ferner  bei  der  bestehenden  Einrichtung.  Stuttg.  den  3.  Mai  1816.

Königl.  Ministerium  des  Innern.  Geheimer  Rath  von  Otto.

Perordnung,  den  Gebrauch  der  Estaffetten  für  amtliche  Berichte  und  Anzeigen  betr.

Von  Kbnigl.  Land-Beamtungen  'sind  schon  Berichte  und  Anzeigen  über  Gegenstände,
  welche  nicht  besonders  dringend  warcy,  durch  Estafferten  zur  Königl.  Kanzlei  eingesandt
  worden.  '

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