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1) die Worte in Art. 4:
„ . vorausgesetzt, daß ebendieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waaren
irgend einer anderen begünftigtesten Nation gewährt werde“ — "
sich nur auf den diesen Worten vorhergehenden Absatz von den Worten „und dit
Produkte“ ab bis zum Ewe des Satzes beziehen sollen; und
2) die Worte im Art. 14:
„ und zum localen Schutze des Handels an den Orten ihres Aufent
halts“ —
den Sinn haben sollen, daß den im Gebiete der contrahirenden Theile refidirendes
Consular-Agenten jeden Ranges und besonders denen, welche zugleich Handel tr#b
ben, keine andere Vertretung oder Einmischung, als die unumgängliche bei ven
Localbehörden ihres respectiven Aufenthaltes gestattet, die Vertretung aber bei ver
Regierung des betreffenden Landes den diplomatischen Agenten vorbehalten wird-
Die Auswechslung der Ratifications-Urkunden hat zu Mexiko am 31. December 1
stattgefunden.
Stuttgart den 11. August 1856.
Hügel. Knapp.
Freumschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag mit der Republik Meriko vom 10. Juli 1855
ratifizirt am 31. December 1855.
Im Namen
ver hochheiligen Dreieinigkeit.
Nachdem die Erfahrung und die gegen-
seitigen Handelsbedürfnisse zwischen den
Königreichen Preußen und Sachsen einer-
seits und der Republik Meriko andererseits
die Nothwendigkeit einer Erneuerung der
im Jahre 1831 von ihnen abgeschlossenen
Verträge und ihrer Ausdehnung auf dieje-
nigen souveränen Staaten des Deutschen Zoll-
vereins, welche noch in keinen Vertrags-Ver-
baltnissen mit Meriko stehen, dargethan ha-
En el nombre
de la Santisima Trinidad.
Habiendo mostrado la esperiencia I
necesidades reciprocas comerciales en.
la Repüblica Mesicana de una parte
los Reinos de Drusia y Sajonia de otnrt
due los Tratados celebrados en 1831 "%
bian convenientemente ser renovados 4
doles estension d los Estados Sobero-
de la Liga aduanera Alemana due ½0
tienen con México, ha parecido uti
tender y fomentar los reciprocos intert
1 es-