Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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S 12. 
Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift ist durch den Verleger oder, wenn kein 
solcher benannt ist, durch den Drucker der Bezirks-Polizeibehörde und außerhalb des Sitzes 
der Bezirksbehörde dem Ortsvorsteher ein Eremplar und zwar bei Zeitungen eine Stunde, 
bei andern Druckschriften vier und zwanzig Stunden vor der Ausgabe oder Versendung 
zu übergeben. Die Polizeibehörde hat eine die genaue Bezeichnung des Zeitpunktes der 
Uebergabe enthaltende Bescheinigung auszustellen und den Ueberbringer zugleich zu urkund- 
licher Anerkennung dieses Zeitpunktes zu veranlassen. 
Das übergebene Exemplar muß bei Zeitschriften mit der eigenhändigen Unterschrift 
des Redakteurs oder eines von ihm zu diesem Zwecke aufgestellten und der Polizeibehörde 
benannten Bevollmächtigten (vergl. §. 17) versehen seyn. Andere Druckschriften sind mit 
der Unterschrift des Verlegers oder Druckers zu versehen. 
Jede Austheilung, Ausgabe oder Versendung irgend welcher Art zum Zwecke der 
Verbreitung einer Druckschrift vor Ablauf jener Fristen ist verboten. 
Uebrigens ist bei Druckschriften von mehr als zwanzig Bogen, welche zu keiner Ein- 
schreitung Veranlassung geben, das übergebene Exemplar dem Verleger oder Drucker wie- 
der zuzustellen. 
8. 13. 
Jeder inländische Drucker ist verbunden, ein vollständiges Exemplar aller von ihm 
gedruckten, für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung unter dem Publikum bestimmten 
Schriften ver Bezirks-Polizeibehörde gleichzeitig mit dem Beginn der Austbeilung und 
Versendung zur Abgabe an die öffentliche Bibliothek zu Stuttgart unentgeldlich einzu- 
händigen. 
S. 14. 
Von der Erfüllung der in den §#. 11—13 enthaltenen Vorschriften sind die den Be- 
dürfnissen des Verkehrs oder des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als Formulare“ 
Etiquetten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Preßerzeugnisse 
ausgenommen. 
Die mißbräuchliche Benützung solcher Preßerzeugnisse zu sonstigen Veröffentlichungen 
wird der Uebertretung der in K. 11 ertheilten Vorschrift gleichgeachtet.
	        
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