Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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baupt möglichst zu verhindern, auch Sich gegenseitig zur Ausrottung eines solchen uner- 
aubten Verkehrs, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu seyn. Zur Erreichung dieses 
Zwecks ist die in der Anlage I. beigefügte Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleich- 
bandels zwischen Ihnen errichtet worden. 
Artikel 6. 
" Um dem Verkehr zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereins diejenigen Er- 
lechterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zoll-Interesse zulässig erscheinen, 
ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr vermittelst der Eisen- 
babn und der Weser ein zollvereinsländisches Hauptzollamt mit besonders festzusetzenden 
Vefugnissen zur Zollabfertigung und Erhebung errichtet werde. Die dazu erforderlichen 
okalitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten gestellt. Die in 
der Anlage II. beigefügte Uebereinkunft enthält die näheren Bestimmungen hierüber. 
Artikel 7. 
Zur Beförderung des Waarenabsatzes aus dem Zollvereine nach anderen, besonders 
iberseeischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt Bremen eine Zollver- 
ens-Niederlage unter Aufsicht und Kontrole des im vorstehenden Artikel erwähnten Haupt- 
hollamts errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, so wie in demselben 
bergollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt in den 
ollverein zollfrei zurückgebracht werden können. Die Verwaltung dieser Niederlage steht 
er freien Hansestadt Bremen zu, welche die erforderlichen Baulichkeiten und Einrichtungen 
auf ibre Kosten übernimmt. Das Nähere ist hierüber in der Anlage II. bestimmt. 
Artikel 8. 
Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen, welcher durch die 
orspringende Lage Bremischer Gebietstheile begünstigt wird, sind die hohen Kontrabenten 
kreingekommen: 
1) die hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs des Deichs 
fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tensver an, so wie an der rechten Seite 
der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt, 
2) die am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, nament- 
lich Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder-Moor, Borgfelder-Weide, so wie sämmt- 
liche Borgfelder Wiesen,
	        
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