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betreffenden Kreisregierung die Redaktion auch Solchen gestattet werden, die das Staats-
bürgerrecht nicht besitzen, falls gegen ihre Ehrenhaftigkeit nichts einzuwenden ist.
S. 18.
Der Herausgeber einer periodischen Druckschrift hat eine Caution zu bestellen, die
bei wenigstens sechsmal in der Woche erscheinenden Druckschriften, je nachdem die Ge-
meinde mindestens 10,000 oder 5000 Einwohner hat oder weniger zahlreich ist, bezie-
hungsweise in 8000, 7000 und 5000 fl., bei Druckschriften, welche mehr als dreimal
erscheinen, je nach der bezeichneten Einwohnerzahl der Gemeinde in 6000, 4000 und
2000 fl. und bei seltener erscheinenden beziehungsweise in 3000, 2000 und 1000 fl. be-
stehen muß.
Von der Verpflichtung zur Cautionsbestellung sind frei: amtlich herausgegebene Blät-
ter, Zeitschrisften, welche mit Ausschließung aller politischen und sorialen Fragen für rein
wissenschaftliche, technische oder artistische Gegenstände bestimmt sind, so wie Blätter, welche
sich auf amtliche Bekanntmachungen, Familiennachrichten, Anzeigen von öffentlichen Ver-
gnügen, Verkäufen, Vermiethungen, oder ähnliche Nachrichten für den täglichen Verkehr
beschränken. #
Wird jedoch wegen in solchen Schriften enthaltener Verbrechen oder Vergeben
eine Strafe erkannt oder die Unterdrückung der Schrift verfügt, so kann dem Blatt
die Freiheit von der Cautionsbestellung entzogen werden. Wenn eine solche Verfü-
gung ergeht, hat der Herausgeber binnen vier Wochen, von dem Tage ihrer Eröff-
nung an gerechnet, die erfolgte Hinterlegung der Sicherbeitssumme der Polizeibehörde
nachzuweisen.
S. 10.
Die Cautionssummc ist in baarem Gelde oder in Württembergischen Staatsschulr-
scheinen zu binterlegen. Letztere sind, wenn ihr Curswerth niedriger als der Nominal-
werth ist, nach ersterem zu berechnen.
S. 20.
Die Sicherheitssumme baftet für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie be-
stellt worden, zuerkannten Strafen, so wie für die Kosten der Untersuchung und Straf-
vollstreckung ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten.