Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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S  12.

Von  jeder  die  Presse  verlassenden  Druckschrift  ist  durch  den  Verleger  oder,  wenn  kein
solcher  benannt  ist,  durch  den  Drucker  der  Bezirks-Polizeibehörde  und  außerhalb  des  Sitzes
der  Bezirksbehörde  dem  Ortsvorsteher  ein  Eremplar  und  zwar  bei  Zeitungen  eine  Stunde,
bei  andern  Druckschriften  vier  und  zwanzig  Stunden  vor  der  Ausgabe  oder  Versendung
zu  übergeben.  Die  Polizeibehörde  hat  eine  die  genaue  Bezeichnung  des  Zeitpunktes  der
Uebergabe  enthaltende  Bescheinigung  auszustellen  und  den  Ueberbringer  zugleich  zu  urkundlicher
  Anerkennung  dieses  Zeitpunktes  zu  veranlassen.

Das  übergebene  Exemplar  muß  bei  Zeitschriften  mit  der  eigenhändigen  Unterschrift
des  Redakteurs  oder  eines  von  ihm  zu  diesem  Zwecke  aufgestellten  und  der  Polizeibehörde
benannten  Bevollmächtigten  (vergl.  §.  17)  versehen  seyn.  Andere  Druckschriften  sind  mit
der  Unterschrift  des  Verlegers  oder  Druckers  zu  versehen.

Jede  Austheilung,  Ausgabe  oder  Versendung  irgend  welcher  Art  zum  Zwecke  der
Verbreitung  einer  Druckschrift  vor  Ablauf  jener  Fristen  ist  verboten.

Uebrigens  ist  bei  Druckschriften  von  mehr  als  zwanzig  Bogen,  welche  zu  keiner  Einschreitung
  Veranlassung  geben,  das  übergebene  Exemplar  dem  Verleger  oder  Drucker  wieder
  zuzustellen.

8.  13.

Jeder  inländische  Drucker  ist  verbunden,  ein  vollständiges  Exemplar  aller  von  ihm
gedruckten,  für  den  Buchhandel  oder  sonst  zur  Verbreitung  unter  dem  Publikum  bestimmten
Schriften  ver  Bezirks-Polizeibehörde  gleichzeitig  mit  dem  Beginn  der  Austbeilung  und
Versendung  zur  Abgabe  an  die  öffentliche  Bibliothek  zu  Stuttgart  unentgeldlich  einzuhändigen.


S.  14.

Von  der  Erfüllung  der  in  den  §#.  11—13  enthaltenen  Vorschriften  sind  die  den  Bedürfnissen
  des  Verkehrs  oder  des  geselligen  Lebens  dienenden  Drucksachen,  als  Formulare“
Etiquetten,  Visitenkarten  und  ähnliche  diesen  gleich  zu  achtende  kleinere  Preßerzeugnisse
ausgenommen.

Die  mißbräuchliche  Benützung  solcher  Preßerzeugnisse  zu  sonstigen  Veröffentlichungen
wird  der  Uebertretung  der  in  K.  11  ertheilten  Vorschrift  gleichgeachtet.