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B. durch die Obermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder
seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die
Eisenbahnstraße über Myslowitz auggeschlossen) wieder ausgehen; und endlich,
welche
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und rechts der Oder wieder ausgehen,
wird erhoben vom Centner 3 ½ Sgr. oder 12 ½ Kr.
Ausnahmsweise ist zu entrichten: (
Von Salz (25 4), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und über Pillau
eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz-Administration unter Kon-
trole der Königlich Preußischen Salz-Administration, von der Preußischen Last 3 Thlr.
II. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebietes oder auf nachge-
nannten Straßen wird von den bei dem Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen
an Durchgangsabgabe nur erhoben:
A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf ver
Straße über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und
links der Oder oder auf der Straße über Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn iber
Myslowitz, oder endlich durch die Odermündungen wieder ausgeben (mit Ausschlu
der Durchfubr auf den nachstehend unter B. und C. bezeichneten Straßenzügen),
vom Centnnernrn 5P5 8Sr. oder 17½ fl.
B. Von Waaren, welche
1) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen
ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche
2) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb ge-
legenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinte
von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und um-
gekehrt; ferner, welche »
3) über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Baiern Ceibe
Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, vom Centner 2 ½/ Sgr. oder 8.
C. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebri