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das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara,
oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Trans-
port und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet,
und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen
Tara-Satze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde defugt, die Netto-Verwie-
gung eintreten zu lassen.
e) Wo bei der Waaren-Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Ab-
schnitt III.) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung
des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im
Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthiers zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
„ „ einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner,
„ „ „ zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muf bei
der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigent-
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen
#.#“ ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als
baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold=
und Silber-Stoffe, sowie der Bänder und Borten) aus Seide oder Floret-Seide in
Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genigt
die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten,
Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll-
klassifikation außer Betracht.
I. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen
ZJollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden
Waarengattung nach ibrem Netto-Gewichte angegeben werden.