Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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d) Verfügung, betreffend die Ordnung der Langholzflößerei auf dem Neckar. 
Nachdem sich das Bedürfniß ergeben hat, das Floßwesen des Neckars auf der Grund- 
lage der bestehenden Normen in umfassender Weise zu ordnen, so ergeht mit höchster Ge- 
nebmigung vom 20. dieses Monats folgende Verfügung: 
S. 1. 
" Das Einbinden von Flößen ist nur an den mit polizeilicher Genehmigung bestehenden 
Einbindstätten gestattet. 
Wenn die Errichtung neuer Einbindstätten erforderlich wird, so find diese nach Vor- 
nehmung der betbeiligten Grundbesitzer, der Forstbehörden und der Wasserbau-Inspection 
durch das Oberamt zu bestimmen. 
" Das Bauen eines Floßes an einer andern Stelle als an der bestimmten Einbindstätte 
wird mit einer Geldbuße von 5—30 fl. bestraft. 
g. 2. 
Die im Interesse der Sicherung des Eigenthums und des angemessenen Ineinander- 
breifens der Geschäfte in den Einbindstätten nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen 
orschriften haben die Polizeibehörden unter Einvernehmung des Wasserbau-Inspectors 
und der Ortsbehörde festzustellen und die Uebertretung dieser Bestimmungen zu bestrafen. 
Im Allgemeinen aber find bei der Errichtung und Benützung der Einbindstätten die 
dachstehenden Bestimmungen allgemein einzubalten. 
8. 3. 
Die Einbindstätten müssen, wenn nicht starke Bäume zum Festmachen der aufgepolter- 
en Staͤmme beziehungsweise der Flöße vorhanden sind, mit der nöthigen Zahl von An- 
indpfählen versehen werden. 
Diese Anbindpfähle (Stangen) von mindestens 1 Fuß Durchmesser sind fest einzuram- 
Ven und in einem Umkreis von 3 Fuß satt zu umpflastern. 
Um das Ausgleiten der Befestigungsmittel über die Anbindpfähle bei dem Steigen 
-Fn Wassers zu verhindern, find die letzteren mit einem 7 Zoll unter ihrer Kopfoberfläche 
urchzufteckenden Rarken Querholz zu versehen. 
9 Die Kosten der Anbringung und Unterhaltung der Anbindpflähle übernimmt die 
taatskasse.
	        
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