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Endlich darf dieselbe Mannschaft nicht zu gleicher Zeit zwei oder mehrere Flöße füb-
ren, es wäre denn, daß der Aufseher der betreffenden Haltstation von dem Floßeigenthümer
ermächtigt würde, während der Abwesenheit der Mannschaft auf seine Kosten alle im Falle
eines Hochwassers erforderlichen Sicherungsmaaßregeln zu treffen, bei Vermeidung einer
Strafe von 3 fl.
S. 10.
Das Flößen auf dem Neckar soll regeläßig vom 1. März bis 30. November betrieben
werden. Jedoch bleibt der Regierung vorbebalten, auf Ansuchen der Flößer auch vor oder
nach dieser Zeit das Flößen zu gestatten.
Oie Uebertretung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe bis zu 20 fl. belegt.
8. 11.
Durch das Flößen darf der Gottesdienst nicht gestört werden, und es darf keine Ab-
fabrt während des Gottesdienstes stattfinden. "
Auch darf nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geflößt werden.
Die Uebertretung dieser Vorschriften hat eine Strafe von 5—15 fl. zur Folge.
– 12.
Jeder Neckarfloß muß wenigstens mit zwei gut construirten Sperren versehen seyn-
Auch die aus der Enz bei Besigheim in den Neckar übergehenden Flöße müssen we'
nigstens eine tüchtige Sperre führen.
Die Sperren dürfen jedoch bei Strafvermeidung nicht angewendet werden auf Sith
len, auf welchen es polizeilich verboten ist, inebesondere über Fuhrten, und 20 Schritlt
oberhalb und unterhalb der Wehre.
Auf Faschinaden und Steinbauten, welche zum Schutz des Ufers oder als Streich
werke dienen, dürfen Sperren nicht eingelegt werden.
Auch ist verboten, die Flöße an dergleichen Schutzbauten anstreifen zu lassen; viel-
mehr haben die Flößer in solchen Fällen sich, wenn es moͤglich ist, auf die Bauten zu
stellen, und die Flöße mit Stangen abzuhalten.
Die Uebertretung dieser Bestimmungen wird mit 15 fl. bestraft.
F. 13.
Da die Flöße nur an solchen Stellen anlanden sollen, wo fie den Angrenzern am
wenigsten Nachtheile bringen, und da der mögliche Schaden nur durch dauerhafte Be-