Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Anzeige zu machen ist, oder mit Genehmigung der letzteren wegen Verkaufs des Holzes 
gestattet. Auch muß sich die Mannschaft bei Nacht in der Haltstation befinden oder der 
Aufseher der Station von dem Floßeigenthümer ermächtigt werden, im Fall eines eintre- 
tenden Hochwassers auf seine Kosten alle Sicherheits-Maaßregeln zu treffen. 
Die Uebertretung dieser Vorschriften wird mit 3 fl. bestraft. 
g. 18. 
Jeder Eigenthümer eines Floßes ist für den durch den Floß an Brücken, Wasser- 
werken, Ufern, Gütern, Wasserbauten und dergleichen durch irgend welche Uebertretung ver 
den Flößern ertheilten Vorschriften, durch Nichtbeachtung des Wasserstands und durch jede 
sonstige Art von Unvorstchtigkeit und Fahrläßigkeit angerichteten Schaden verantwortlich 
und vor dem Cibdilrichter zu belangen. 
F. 19. 
Die Besitzer von Wasserwerken an dem Reckar sind verpflichtet, die Flöße durch die 
Floßgassen durchzulassen und die Falle zu der Floßgasse so lange offen zu halten, bis der 
Floß die Stelle erreicht hat, wo der Kanal mit dem Flusse sich vereinigt und der Floß 
wieder in die ordentliche Wasserbahn eingetreten ist. 
Verlangt der Floßführer von dem Werkbesitzer das Zustellen des Gewerbs-Kanale, 
was zugleich mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Floßes (§. 21) gescheben 
muß, so hat das Zustellen durch den Werkbesitzer sofort zu geschehen, wogegen dieser für 
jedes Floßwasser die bestimmte Zustellgebühr anzusprechen bat. Würde das Werk ohnedies 
stillstehen, so findet eine solche Entschädigung nicht statt. 
Eine Weigerung des Werkbesitzers wird mit 10 fl. bestraft, vorbehältlich der weiter 
erforderlichen Zwangsmaaßregeln (Polizeistrafgesetz Art. 1, Absatz 4). 
S. 20. 
Der Werkbesitzer ist berechtigt, die Floßgasse mit einer verschließbaren Stellfalle zu 
versehen. Ein Schlüssel zu dieser Stellfalle wird von dem Werkbesitzer, oder, wenn dieser 
zu entfernt wohnt, von einem näher wohnenden zuverläßigen Mann aufbewahrt, welchen, 
wenn sich die Betbeiligten nicht verständigen, das Oberamt bestimmt. Ein anderer Schlüsse 
ist auf dem Rathhaus zu hinterlegen. 
g. 21. 
Der Fäöhrer eines Floßes ist verpflichtet, in angemessener Zeit vor der Ankunft des 
Floßes den betreffenden Werkbesitzer oder den sonstigen Verwahrer des Schlüssels der
	        
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