Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Beuisces  Reich.  (April  20.)  429

tionale  Gerichtsbarkeit  des  Konsuls.  Bei  dem  Uebergang  der  Türkei  vom
System  der  Kapitulationen  zum  modernen  europäischen  Völkerrechte  konnte
die  Zuständigkeit  der  Landesgerichte  nicht  ohne  Einschränkung  eingeführt
werden;  denn  sowohl  die  türk.  Gesetzgebung  als  die  türk.  Rechtspflege  bedarf
  auf  gewissen  Gebieten  einer  Uebergangszeit,  um  den  Fremden  einen
gleichwertigen  Rechtsschutz  an  Stelle  der  bisherigen  Kapitulationen  zu  gewähren.
  Diese  Gebiete  sind  vor  allem  das  Familienrecht  und  die  Geschäftsfähigkeit;
  hier  weichen  die  Anschauungen  des  osman.  Rechts  von  denen  der
meisten  europäischen  Staaten  so  erheblich  ab,  daß  die  Türkei  selbst  sich  genötigt
  gesehen  hat,  in  dem  Gesetz  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Ausländer
  vom  23.  Febr.  1915  (in  deutscher  Uebersetzung  abgedruckt  im
deutschen  Handelsarchiv  1915,  S.  564)  auf  die  Zuständigkeit  ihrer  Gerichtsbehörden
  zur  Entscheidung  von  Rechtsstreitigkeiten  solcher  Art  teilweise  zu
verzichten.  Bei  dieser  Sachlage  mußten  die  Angelegenheiten  des  Familienrechts
  der  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teils  sowie  die  Angelegenheiten
  ihrer  Geschäftsfähigkeit  nach  wie  vor  den  Heimatbehörden
zugewiesen  werden.  Als  familiäre  Angelegenheiten  sind  zu  betrachten  die
Rechtsstreitigkeiten  über  die  Eheschließung,  die  Anfechtung  und  die  Nichtigkeit
  der  Ehe,  die  Ehescheidung,  die  Herstellung  oder  die  Aufhebung  der
ehelichen  Gemeinschaft,  die  Vaterschaft,  das  Verhältnis  zwischen  Eltern  und
Kindern  und  die  Annahme  an  Kindesstatt;  als  Angelegenheiten  der  Geschäftsfähigkeit
  gelten  Rechtsstreitigkeiten  über  die  Volljährigkeit,  die  Volljährigkeitserklärung,
  die  Entmündigung,  die  Vormundschaft  oder  die  Pflegschaft.
  In  allen  übrigen  Angelegenheiten  werden  die  Angehörigen  des  einen
Teils  im  Gebiete  des  anderen  Teils  in  Ansehung  des  gesetzlichen  und  des
gerichtlichen  Schutzes  den  Landesangehörigen  völlig  gleichgestellt.

III.  Auslieferungsvertrag.  Mit  dem  Fortfall  der  Kapitulationen
wird  auch  eine  vertragsmäßige  Regelung  des  Auslieferungsverkehrs  mit
der  Türkei  erforderlich.  Bisher  wurden  Deutsche,  die  von  deutschen  Gerichten
  strafrechtlich  verfolgt  wurden  und  sich  in  der  Türkei  aufhielten,  von
den  deutschen  Konsulaten  in  der  Türkei  nach  Deutschland  abgeliefert,  soweit
  nicht  die  Konsuln  oder  Konsulargerichte  zur  Aburteilung  der  Straftaten
  zuständig  waren.  Die  Deutschen  in  der  Türkei  unterstanden  daher,
soweit  es  sich  nicht  um  Straftaten  gegen  osman.  Staatsangehörige  handelte,
  dem  deutschen  Strafrecht  und  der  deutschen  Strafgerichtsbarkeit.  Bei
der  vertragsmäßigen  Regelung  des  Auslieferungsverkehrs  mit  dem  osman.
Reiche  mußten  naturgemäß  das  türk.  Strafrecht  und  die  bisher  vom  Reiche
geschlossenen  Auslieferungsverträge  Berücksichtigung  finden.  Hierbei  entstanden
  insofern  Schwierigkeiten,  als  in  dem  türk.  Strafrecht  neben  den  auf
der  Grundlage  franz.  und  ital.  Rechts  beruhenden  Vorschriften  auch  religiöse
  Theorien  einen  gewissen  Raum  einnehmen.  Die  Bedenken,  die  sich
hieraus  ergaben,  konnten  indes  im  wesentlichen  schon  um  deswillen  zurückgestellt
  werden,  weil  an  dem  Ausbau  des  türk.  Strafrechts  dauernd  gearbeitet
  wird  und  damit  zu  rechnen  ist,  daß  es  sich  bereits  in  nächster
Zeit  im  wesentlichen  den  westeuropäischen  Rechtsanschauungen  nach  jeder
Richtung  anpassen  wird.  Die  grundsätzlichen  Fragen  des  Auslieferungsrechts
  werden  überdies  durch  das  geltende  türkische  Strafrecht  nicht  berührt;
  sie  konnten  also  mit  geringen  Abänderungen  in  gleichem  Sinne  wie
in  den  sonstigen  neueren  Auslieferungsverträgen  des  Reichs  geregelt  werden.
Dies  gilt  insbesondere  von  den  Bestimmungen  über  die  Unzulässigkeit  der
Auslieferung  politischer  Verbrecher  (Art.  3  Abs.  1)  und  eigener  Staatsangehörigen
  (Art.  4),  über  die  Form  des  Auslieferungsantrags  (Art.  5),
über  die  vorläufige  Festnahme  (Art.  7),  über  die  Gründe,  die  von  vornherein
  zur  Ablehnung  eines  Auslieferungsantrags  berechtigen  (Art.  8),  über