Beuisces Reich. (April 20.) 429
tionale Gerichtsbarkeit des Konsuls. Bei dem Uebergang der Türkei vom
System der Kapitulationen zum modernen europäischen Völkerrechte konnte
die Zuständigkeit der Landesgerichte nicht ohne Einschränkung eingeführt
werden; denn sowohl die türk. Gesetzgebung als die türk. Rechtspflege bedarf
auf gewissen Gebieten einer Uebergangszeit, um den Fremden einen
gleichwertigen Rechtsschutz an Stelle der bisherigen Kapitulationen zu gewähren.
Diese Gebiete sind vor allem das Familienrecht und die Geschäftsfähigkeit;
hier weichen die Anschauungen des osman. Rechts von denen der
meisten europäischen Staaten so erheblich ab, daß die Türkei selbst sich genötigt
gesehen hat, in dem Gesetz über die Rechte und Pflichten der Ausländer
vom 23. Febr. 1915 (in deutscher Uebersetzung abgedruckt im
deutschen Handelsarchiv 1915, S. 564) auf die Zuständigkeit ihrer Gerichtsbehörden
zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten solcher Art teilweise zu
verzichten. Bei dieser Sachlage mußten die Angelegenheiten des Familienrechts
der Angehörigen jedes vertragschließenden Teils sowie die Angelegenheiten
ihrer Geschäftsfähigkeit nach wie vor den Heimatbehörden
zugewiesen werden. Als familiäre Angelegenheiten sind zu betrachten die
Rechtsstreitigkeiten über die Eheschließung, die Anfechtung und die Nichtigkeit
der Ehe, die Ehescheidung, die Herstellung oder die Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft, die Vaterschaft, das Verhältnis zwischen Eltern und
Kindern und die Annahme an Kindesstatt; als Angelegenheiten der Geschäftsfähigkeit
gelten Rechtsstreitigkeiten über die Volljährigkeit, die Volljährigkeitserklärung,
die Entmündigung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft.
In allen übrigen Angelegenheiten werden die Angehörigen des einen
Teils im Gebiete des anderen Teils in Ansehung des gesetzlichen und des
gerichtlichen Schutzes den Landesangehörigen völlig gleichgestellt.
III. Auslieferungsvertrag. Mit dem Fortfall der Kapitulationen
wird auch eine vertragsmäßige Regelung des Auslieferungsverkehrs mit
der Türkei erforderlich. Bisher wurden Deutsche, die von deutschen Gerichten
strafrechtlich verfolgt wurden und sich in der Türkei aufhielten, von
den deutschen Konsulaten in der Türkei nach Deutschland abgeliefert, soweit
nicht die Konsuln oder Konsulargerichte zur Aburteilung der Straftaten
zuständig waren. Die Deutschen in der Türkei unterstanden daher,
soweit es sich nicht um Straftaten gegen osman. Staatsangehörige handelte,
dem deutschen Strafrecht und der deutschen Strafgerichtsbarkeit. Bei
der vertragsmäßigen Regelung des Auslieferungsverkehrs mit dem osman.
Reiche mußten naturgemäß das türk. Strafrecht und die bisher vom Reiche
geschlossenen Auslieferungsverträge Berücksichtigung finden. Hierbei entstanden
insofern Schwierigkeiten, als in dem türk. Strafrecht neben den auf
der Grundlage franz. und ital. Rechts beruhenden Vorschriften auch religiöse
Theorien einen gewissen Raum einnehmen. Die Bedenken, die sich
hieraus ergaben, konnten indes im wesentlichen schon um deswillen zurückgestellt
werden, weil an dem Ausbau des türk. Strafrechts dauernd gearbeitet
wird und damit zu rechnen ist, daß es sich bereits in nächster
Zeit im wesentlichen den westeuropäischen Rechtsanschauungen nach jeder
Richtung anpassen wird. Die grundsätzlichen Fragen des Auslieferungsrechts
werden überdies durch das geltende türkische Strafrecht nicht berührt;
sie konnten also mit geringen Abänderungen in gleichem Sinne wie
in den sonstigen neueren Auslieferungsverträgen des Reichs geregelt werden.
Dies gilt insbesondere von den Bestimmungen über die Unzulässigkeit der
Auslieferung politischer Verbrecher (Art. 3 Abs. 1) und eigener Staatsangehörigen
(Art. 4), über die Form des Auslieferungsantrags (Art. 5),
über die vorläufige Festnahme (Art. 7), über die Gründe, die von vornherein
zur Ablehnung eines Auslieferungsantrags berechtigen (Art. 8), über