Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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schließung Seiner Königlichen Majestät nachstehend mit dem Bemerken verkündet, daß 
die Bestimmungen dieses Nachtrags mit dem 1. Mai d. J. im internationalen Postverkehr 
in's Leben treten, übrigens im Verkehr mit Luxemburg sich nur auf die Brjefpost und 
zwar mit der Modisication beziehen, daß bier statt des Art. 4 des Nachtrags der Art. 19 
des revidirten Postvereins-Vertrags vom 5. December 1851 in Wirksamkeit bleibt. 
Stuttgart, den 2. April 1856. 
Knapp. 
Nachtrag 
zu dem 
revidirten Postvereins-Vertrage 
vom 5. December 1351. 
Auf der zweiten deutschen Post-Conferenz sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, 
unter Vorbehalt der Ratification, über folgenden Nachtrag zu dem revidirten Postvereins- 
Vertrage vom 5. December 1851 übereingekommen: 
Artikel 1. 
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen. 
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei dir 
Auf= und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den internationalen Postverkeht 
die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestimmungen. 
Artikel 2. 
Münzwährung, respective Saldirung. 
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Postverwaltungen 
(Art. 9 des revidirten Vereinsvertrages) geschieht, soferne nicht anderweitige Verständigung 
besteht, in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat. 
Der bierbei in Folge von Coursdifferenzen etwa eintretende Verlust wird von der 
zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen.
	        
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