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ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Ueber-
sendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Postanstalten unter Couvert und als
Postsache.
Alle anderen Postsendungen find, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt find, ohne
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen
Verderben unterliegen, muß, soferne nach dem Ermessen der Abgabe-Postanstalt Grund zu
der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von
der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des
Aufgebers erfolgen.
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretenden
Falles, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken.
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit
dem, vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. Eine Ausnahme biervon tritt
nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich
geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu verbotenen Glücks-
spielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht
benützt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleich-
lautenden Namens ist übrigens, soferne dieß möglich ist, eine von letzteren selbst unter
Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung
beizubringen.
# 20.
Einziehung des Porto für Retourbriefe.
Die Aufgabe-Postanstalt erhebt bei Ausfolgung eines Retourbriefes an den Aufgeber
ihr Porto in dem Betrage, wie es in ihrer eigenen Währung tarifmäßig bestimmt ist,
nicht aber in einer Reduction aus der fremden Währung.
8. 21.
Porto-Erhebung für nachzusendende Retourbriefe.
Retourbriefe, die vom Aufgabeorte an einen anderen Wohnort des Aufgebers zu senden
sind, müssen ohne Ansatz von Porto für die neue Beförderungsstrecke nachgesendet werven.
g. 22.
Baare Einzahlungen.
Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerbalb des