Stempeltarif. Schuldverschreibungen. 239
Unterschriebene Duplikate von Pfandscheinen stellen stempelpflichtige
Schuldverschreibungen dar, weil in der schriftlich bezeugten Annahme
der Pfandscheine eine schriftliche Beurkundung des Einverständnisses
des Schuldners mit dem Inhalt derselben gefunden werden muß,
und weil die Pfandscheine neben der Pfandbestellung und deren Modalitäten
alle Erfordernisse eines Schuldscheins, wie sie § 730, Th. 1
Tit. 11 Allg. Landr. voraussetzt, enthalten. Erk. des Reichsger. —
IV. Civ.-Sen. — vom 9. Dezember 1880. Just.-M.-Bl. pro 1881
Nr. 40.
Eine Kommunal-Sparkasse, die keine Korporationsrechte besitzt, ist
nur als eine unter getrennter Verwaltung stehende gewöhnliche Kommunalkasse
zu betrachten, welche mit der Stadthauptkasse im Eigenthum
verselben Person (der Kommune) sich befindet. Es sind daher
Empfangsbescheinigungen der einen Kasse über Zahlungen, welche die
andere an sie geleistet hat, nicht als Quittungen im Sinne des
Preuß. A. L.-R., sondern als Kassenoperationen anzusehen. Erk. des
Reichsger. vom 18. Dezember 1879. Nach dem F.-M.-Reskr. vom
26. August 1880 soll diesem Erkenntniß in der Verwaltungspraxis
für jetzt Folge gegeben werden. (In dem demselben zu Grunde
liegenden Falle war zu den von einem städtischen Leihamt der unter
derselben städtischen Verwaltung stehenden Sparkasse ausgestellten
Empfangsbescheinigungen über die aus letzterer Kasse entnommenen
Geldbeträge der Schuldverschreibungsstempel nachgefordert.)
Mit Rücksicht auf die von den Ministerien der Justiz und der
Finanzen bereits anderweit befolgte Praxis soll von Erhebung einer
besonderen Stempelabgabe für die in Vergleichen enthaltenen persönlichen
Schuldverschreibungen Abstand genommen werden. J.-M.-R.
vom 16. Mai 1877, III, 1535.
Verpflichtungsscheine, durch welche die Verbindlichkeit eingegangen
wird, behufs Bildung eines Garantiefonds (z. B. bei öffentlichen
Ausstellungen) unter gewissen Umständen bestimmte Summen zu
zahlen, stellen bedingte Schuldverschreibungen dar, welche, ein stempelpflichtiges
Objekt vorausgesetzt, dem tarifmäßigen Werthstempel zu
½/12 pCt. gleich den unbedingten Schulvverschreibungen unterliegen.
F.-M.-Erl. v. 5. Dezember 1881, III, 16246.
Ein Pfandschein über ein bewilligtes, demnächst zu zahlendes Darlehn
ist als Schuloverschreibung zu verstempeln. Erk. d. Reichsger.
v. 12. Mai 1884, J.-M.-Bl. 1884, S. 227.
Das Erkenntniß des vormaligen Ober-Tribunals vom 12. April
1875 gründet sich auf die Allerh. Stempelverordnungen für die neuen