Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Schuldverschreibungen.  239

Unterschriebene  Duplikate  von  Pfandscheinen  stellen  stempelpflichtige
Schuldverschreibungen  dar,  weil  in  der  schriftlich  bezeugten  Annahme
der  Pfandscheine  eine  schriftliche  Beurkundung  des  Einverständnisses
des  Schuldners  mit  dem  Inhalt  derselben  gefunden  werden  muß,
und  weil  die  Pfandscheine  neben  der  Pfandbestellung  und  deren  Modalitäten
  alle  Erfordernisse  eines  Schuldscheins,  wie  sie  §  730,  Th.  1
Tit.  11  Allg.  Landr.  voraussetzt,  enthalten.  Erk.  des  Reichsger.  —
IV.  Civ.-Sen.  —  vom  9.  Dezember  1880.  Just.-M.-Bl.  pro  1881
Nr.  40.

Eine  Kommunal-Sparkasse,  die  keine  Korporationsrechte  besitzt,  ist
nur  als  eine  unter  getrennter  Verwaltung  stehende  gewöhnliche  Kommunalkasse
  zu  betrachten,  welche  mit  der  Stadthauptkasse  im  Eigenthum
  verselben  Person  (der  Kommune)  sich  befindet.  Es  sind  daher
Empfangsbescheinigungen  der  einen  Kasse  über  Zahlungen,  welche  die
andere  an  sie  geleistet  hat,  nicht  als  Quittungen  im  Sinne  des
Preuß.  A.  L.-R.,  sondern  als  Kassenoperationen  anzusehen.  Erk.  des
Reichsger.  vom  18.  Dezember  1879.  Nach  dem  F.-M.-Reskr.  vom
26.  August  1880  soll  diesem  Erkenntniß  in  der  Verwaltungspraxis
für  jetzt  Folge  gegeben  werden.  (In  dem  demselben  zu  Grunde
liegenden  Falle  war  zu  den  von  einem  städtischen  Leihamt  der  unter
derselben  städtischen  Verwaltung  stehenden  Sparkasse  ausgestellten
Empfangsbescheinigungen  über  die  aus  letzterer  Kasse  entnommenen
Geldbeträge  der  Schuldverschreibungsstempel  nachgefordert.)

Mit  Rücksicht  auf  die  von  den  Ministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  bereits  anderweit  befolgte  Praxis  soll  von  Erhebung  einer
besonderen  Stempelabgabe  für  die  in  Vergleichen  enthaltenen  persönlichen
  Schuldverschreibungen  Abstand  genommen  werden.  J.-M.-R.
vom  16.  Mai  1877,  III,  1535.

Verpflichtungsscheine,  durch  welche  die  Verbindlichkeit  eingegangen
wird,  behufs  Bildung  eines  Garantiefonds  (z.  B.  bei  öffentlichen
Ausstellungen)  unter  gewissen  Umständen  bestimmte  Summen  zu
zahlen,  stellen  bedingte  Schuldverschreibungen  dar,  welche,  ein  stempelpflichtiges
  Objekt  vorausgesetzt,  dem  tarifmäßigen  Werthstempel  zu
½/12  pCt.  gleich  den  unbedingten  Schulvverschreibungen  unterliegen.
F.-M.-Erl.  v.  5.  Dezember  1881,  III,  16246.

Ein  Pfandschein  über  ein  bewilligtes,  demnächst  zu  zahlendes  Darlehn
  ist  als  Schuloverschreibung  zu  verstempeln.  Erk.  d.  Reichsger.
v.  12.  Mai  1884,  J.-M.-Bl.  1884,  S.  227.

Das  Erkenntniß  des  vormaligen  Ober-Tribunals  vom  12.  April
1875  gründet  sich  auf  die  Allerh.  Stempelverordnungen  für  die  neuen