Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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sendung der letzteren durch die Zollbehandlung bedingt ist, in den Fahrpost-Beutel ver- 
packt, dieser am Kropfe fest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnur mit 
einem deutlichen Abdrucke des Dienststegels verschlossen und sodann gewogen. 
Das ermittelte Gewicht wird gleich jenem des Geldbrief-Packetes mit der Stückzahl 
der im Beutel enthaltenen Sendungen am Schlusse der Karte vermerkt, und diese den 
Courspapieren offen beigelegt. Es bleibt übrigens die Anwendung besonderer Frachtzettel, 
da wo sie eingefährt sind, unbenommen. 
5) Die in Verwendung kommenden Beutel müssen von starkem Leinen oder Zwillich, 
ohne Naht, oder von Leder seyn, und die Bezeichnung: „Fahrpost“ mit dem Namen des 
Absendungs- und Bestimmungsortes auf sich tragen. 
6) Bei Uebernahme der Beutel am Bestimmungsorte wird vor Allem die Beschaffen- 
beit des Beutels und dessen Verschluß untersucht, das Gewicht durch sorgfältiges Nachwie- 
gen controlirt und der Beutel selbst in der Art geöffnet, daß lediglich die Schnur in der 
Nähe des Knotens durchschnitten, Knoten und Siegel selbst aber unverletzt erbalten wird. 
Dasselbe wird bei Behandlung der Geldbrief-Packete beobachtet. 
Alle beim Auspacken eines Beutels oder Geldbrief-Packetes abgenommenen Bindfäden, 
Papierumschläge und Siegel-Abdrücke werden bis auf den kleinsten Theil sorgfältig zusam- 
mengehalten, und erst dann, wenn die Reviston des Inhaltes ohne Anstand vollzogen ist, 
bei Seite geschafft. 
7) Ist bei der Uebernahme der Beutel oder das Geldbrief-Packet an seinem Ver- 
schlusse over sonst beschädiget, oder ergibt sich bei Controle des Gewichtes eine Differenz 
mit den bezüglichen Vormerkungen in der Karte, so darf die Oeffnung und Revision des 
Beutels oder des Gelvbrief-Packetes, so weit dieß ausführbar ist, nur unter Beiziehung 
des Condueteurs oder sonstigen Postbegleiters, welcher den Beutel überlieferte, sonst aber 
nur in Gegenwart von wo möglich mehreren, die Stelle desselben vertretenden unbetheilig- 
ten Zeugen und zwar erst dann vorgenommen werden, wenn sich diese von der stattgefun- 
denen Beschädigung oder der bestebenden Gewichtsdifferenz überzeugt haben. 
Wird ein Abgang an dem Inhalte erst bei der Revision entdeckt, so wird die letztere. 
sofort sistirt, unter Beiziehung des Conducteurs oder der Zeugen, der gesammte Inhalt 
des Beutels komme. allen damit angekommenen Umschlagebögen, Bindfäden rr. v. wieder . 
in den Benutel verpackt, durch nochmaliges Nachwiegen die Uebereinstimmung des wirklichen
	        
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