Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Zur  Ergänzung  des  Verloosungsplanes  kann  nach  Verhältniß  der  vorhandenen  Mittel
eine  entsprechende  Anzahl  von  Rentenscheinen  auch  durch  Ankauf  Seitens  der  Anstalt  dem

Verkehre  entzogen  werden.
Art.  22.  (23).

Die  Verhandlungen  und  Bescheide  in  Landeskultur-Rentensachen  sind  gebührenfrei.
Für  Schuldbekenntnisse  und  Bestellungen  von  Hypotheken  und  Reallasten,  für  Rangänderungen
zu  Gunsten  der  zu  bestellenden  Hypotheken  oder  Reallasten,  mit  Einschluß  der  Berichtigung
der  Hypotheken-,  Grundschuld-  und  Rentenschuldbriefe,  sowie  für  Eintragung  und  Löschung
der  Hypotheken  und  Reallasten  und  für  die  Umischreibung  der  Hypotheken  auf  den  Eigen—
thümer  des  belasteten  Grundstücks  werden  Gebühren  zur  Staatskasse  nicht  erhoben.  Das
Gleiche  gilt  für  Erklärungen,  welche  die  Aufhebung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  zu  Gunsten  der  zu  bestellenden  Hypothek  oder  Reallast  betreffen.

Kosten,  welche  für  Beiziehung  von  Sachverständigen  und  für  sonstige  zur  Vorbereitung
der  Bescheide  dienende  Geschäfte,  dann  für  Bestellung  der  Sicherheit  erwachsen,  sind  vom
Darlehenssucher  zu  tragen.

Art.  23.  (24).

Insoweit  die  von  den  Schuldnern  zu  entrichtenden  Kulturrenten  und  Rückzahlungen,
dann  der  Reservefond  (Art.  19)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  ausgegebenen  Rentenscheine
  nicht  ausreichen,  sowie  für  die  Kosten  der  Verwaltung  der  Anstalt  sind  die  erforderlichen
  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse  zu  leisten.

Art.  24.  (25).
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1884  in  Kraft.