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Zur Ergänzung des Verloosungsplanes kann nach Verhältniß der vorhandenen Mittel
eine entsprechende Anzahl von Rentenscheinen auch durch Ankauf Seitens der Anstalt dem
Verkehre entzogen werden.
Art. 22. (23).
Die Verhandlungen und Bescheide in Landeskultur-Rentensachen sind gebührenfrei.
Für Schuldbekenntnisse und Bestellungen von Hypotheken und Reallasten, für Rangänderungen
zu Gunsten der zu bestellenden Hypotheken oder Reallasten, mit Einschluß der Berichtigung
der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, sowie für Eintragung und Löschung
der Hypotheken und Reallasten und für die Umischreibung der Hypotheken auf den Eigen—
thümer des belasteten Grundstücks werden Gebühren zur Staatskasse nicht erhoben. Das
Gleiche gilt für Erklärungen, welche die Aufhebung einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld zu Gunsten der zu bestellenden Hypothek oder Reallast betreffen.
Kosten, welche für Beiziehung von Sachverständigen und für sonstige zur Vorbereitung
der Bescheide dienende Geschäfte, dann für Bestellung der Sicherheit erwachsen, sind vom
Darlehenssucher zu tragen.
Art. 23. (24).
Insoweit die von den Schuldnern zu entrichtenden Kulturrenten und Rückzahlungen,
dann der Reservefond (Art. 19) zur Verzinsung und Tilgung der ausgegebenen Rentenscheine
nicht ausreichen, sowie für die Kosten der Verwaltung der Anstalt sind die erforderlichen
Zuschüsse aus der Staatskasse zu leisten.
Art. 24. (25).
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1884 in Kraft.