Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Die  betreffenden  Bebörden  werden  angewiesen,  nach  dorftebenden  Bestimmungen  sich
zu  achten,  insbesondere  s
a)  von  den  Gewerbtreibenden  aus  dem  Bremischen  Staate  und  deren  Reisenden,  welche
in  dem  diess  seitigen  Gebiete  Waarenbestellungen  suchen  oder  Waaren  ankaufen,  bejiehungsweife
  vie-  diesseitigen  Messen  unr  Mätkter  beziehen  wollen  und  sich  in  der
vorgeschriebenen  Weise  über  ihre  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  in  ibrer  Heilmath
  ausweisen,  die  in  §K.  4  des  Aecisegesetzes  dom  18.  Juli  1824.  anftatt  der
Gewerbesteuer  festgesetzten  Abgaben  nicht  mehr  zu  erheben,  und
b)  diesseitigen  Staatsangehörigen,  welche  im  Bremischen  Gebiete  Bestellungen  suchen,
Waaren-Einkäufe  machen  oder  Märkte  und  Messen  besuchen  wollen,  die  hiezu  erforderlichen
  Legitimationen  zu  ertheilen.
Stuttgart  den  28.  Februar  1857.
Linden.  Knapp.

Am  10.  Januar  wurde  das  Register  zu  dem  Regierungs-Blatt  von  1856,  am  28.  Februar  r
Nr.  4.  der  Straferkenntnisse  von  1856  und  am  2.  März  das  Register  zu  den  Straferkenntnissen  von
1856  versendet.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink.