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Die betreffenden Bebörden werden angewiesen, nach dorftebenden Bestimmungen sich
zu achten, insbesondere s
a) von den Gewerbtreibenden aus dem Bremischen Staate und deren Reisenden, welche
in dem diess seitigen Gebiete Waarenbestellungen suchen oder Waaren ankaufen, bejiehungsweife
vie- diesseitigen Messen unr Mätkter beziehen wollen und sich in der
vorgeschriebenen Weise über ihre Berechtigung zum Gewerbebetriebe in ibrer Heilmath
ausweisen, die in §K. 4 des Aecisegesetzes dom 18. Juli 1824. anftatt der
Gewerbesteuer festgesetzten Abgaben nicht mehr zu erheben, und
b) diesseitigen Staatsangehörigen, welche im Bremischen Gebiete Bestellungen suchen,
Waaren-Einkäufe machen oder Märkte und Messen besuchen wollen, die hiezu erforderlichen
Legitimationen zu ertheilen.
Stuttgart den 28. Februar 1857.
Linden. Knapp.
Am 10. Januar wurde das Register zu dem Regierungs-Blatt von 1856, am 28. Februar r
Nr. 4. der Straferkenntnisse von 1856 und am 2. März das Register zu den Straferkenntnissen von
1856 versendet.
Gedruckt bei G. Hasselhrink.