Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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In Folge dieser Vereinbarung hat der päbstliche Stuhl unter dem 22. Juni 1857 
die in der Beilage angeschlossene Bulle erlassen, welche mit den Worten „Cum in Sublimi 
Principis“ beginnt und in dreizehn Artikeln das Hauptstück der getroffenen Vereinbarung 
genau und vollständig enthält. 
Da die in jenen Artikeln der katholischen Kirche eingeräumten Rechte und Freiheiten 
theils in den, in besonderen Beilagen zu dem Hauptvertrage vereinbarten näheren Fest= 
setzungen über deren Ausübung, theils in der Lanvesgesetzgebung, so weit sie von der 
Vereinbarung unberührt bleibt, diejenige Umgränzung finden, unter welcher die in der 
Verfassungs-Urkunde der katholischen Kirche zugestandene Autoenomie in ihren inneren An- 
gelegenheiten mit Unserem ebenfalls verfassungsmäßigen und unveräußerlichen oberst= 
hoheitlichen Schutz= und Aussichts-Rechte im Einklange steht, so ist die genannte päpslliche 
Bulle von Uns angenommen worden und bringen Wir nunmehr dieselbe andurch zur 
allgemeinen Kenntniß. 
Hinstchtlich der Vollziehung der Vereinbarung sind die betheiligten Ministerien, jeves 
in seinem Geschäftskreise, beauftragt, das Erforderliche einzuleiten oder anzuordnen. 
Gegeben, Stuttgart den 21. December 1857. 
Wilhelm. 
Der Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten: 
Hügel. 
Der Departements-Chef 
des Kirchen= und Schulwesens: 
Rümelin= Auf Befebl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets; 
Maucler.
	        
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