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Bei im Ausland gefertigten Kesseln muß, auch wenn dieselben im Fabrikationsort
schon probirt worden find, gleichwohl noch am Orte der Aufstellung die vorschriftgemäße
Untersuchung vorgenommen werden.
Nach erfolgter Probe ist der Kessel mit dem amtlichen Stempel zu versehen.
Die Kesselprobe muß nach jeder Reparatur, bei welcher irgend ein Theil der Kessel-
wandung erneuert oder ersetzt worden ist, wiederholt und es muß zu diesem Behufe vor
dem Wiederbetriebe von dem Eigenthümer Anzeige an die Behörde erstattet werden.
Ein gleiches hat zu gescheben, wenn über den guten Bestand eines Kessels irgend
welche Zweifel obwalten; endlich muß diese amtliche Probe überhaupk jedesmal vorgenom-
men werden, wenn der Eigenthümer es verlangt.
Wenn bei der Probe sich an dem Kessel irgend eine nachtheilige Formveränderung
oder Risse zeigen oder wenn das Wasser durch Fugen anhaltend berauslauft, so ist der
Kessel als mangelhaft zu erklären.
Die Probe wird bei allen neuen Kesseln, sowie nach den Reparaturen und so oft sie
sonst von dem Eigenthümer verlangt wurde, auf Kosten des Eigenthümers des Kessels
vorgenommen, der auch die erforderliche Druckpumpe nebst Zuleitungsröhren und sonstigen
Requistten, sowie das nöthige kalte Wasser herbeizuschaffen hat.
Das Gleiche geschiebt, wenn der aufsehende Sachverständige zuverläßige Anzeigen
über den mangelhaften Bestand eines Kessels erkennt.
II. Hinsichtlich der Beschaffenheit der zu Aufstellung von Dampfkesseln
bestimmten Räume und des Feuerwerks.
8. 13.
Dampfkessel von weniger als 60 Quadratfuß Heizfläche dürfen in allen Orten in
allen Wohn- oder sonstigen Räumen unter Beobachtung der feuerpolizeilichen Vorschr iften
aufgestellt werden.
Wenn zwei oder mehrere Dampfkessel in einem Lokale gemeinschaftlich wirken sellen,
so ist das Maaß der Heizfläche aller zusammengenommen in Rechnung zu nehmen, wie
wenn sie nur einen Kessel bilden würden.