Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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8.  19.
Dampfkessel  überhaupt  dürfen  unter  keinen  Umständen  mit  schweren  und  eingemauerte
Kessel  auch  nicht  mit  feuerfangenden  Materialien  bedeckt  werden.

g.  20.

Die  Feuerung  von  Dampfkesseln  ist  in  der  Art  anzulegen,  daß  der  Rauch  moͤglichst
vollkommen  verzehrt  wird,  und  die  Kanäle  zum  Abführen  desselben,  sowie  des  Feuers
durch  und  um  den  Dampfkessel  an  ibrer  höchsten  Stelle  wenigstens  noch  3  ½  Zoll  unter
dem  vorgeschriebenen  niedersten  Wasserstand  liegen.

An  dem  Ende  der  oberen  Feuer=  oder  Rauchkanäle  find  leicht  verschließbare  horizom
tale  Oeffnungen  anzubringen,  welche  sich  bis  zum  höchsten  Punkt  derselben  erstrecken.

g.  21.

Die  Umfassungswandungen  des  Raumes,  in  welchem  ein  Kessel  aufgestellt  wird,  find,
insoweit  sie  weniger  als  1½  Fuß  von  dem  Kefselgemäuer  und  weniger  als  6  Fuß  in  irgend
einer  Richtung  hin  von  der  Schüröffnung  entfernt  stehen,  auf  Stockhöhe  von  Stein  mindestens
  5  Zoll  dick  herzustellen.

Oberhalb  der  Schüröffnung  ist  Holzwerk  bis  auf  6  Fuß  Entfernung  einschließlich
unzuläßig.  ,

Der  Boden  darf  auf  die  gleiche  Entfernung  von  dem  Kesselgemäuer  oder  dem  Kessel
nicht  aus  Holz  bestehen.

Wo  indessen  im  einzelnen  Falle  nach  den  allgemeinen  Bau=  und  feuerpolizeilichen
Vorschriften  binsichtlich  der  Feuersicherbeit  strengere  Anforderungen  zu  machen  find,  kommen
diese  Vorschriften  zur  Anwendung.

g.  22.  „

Zur  Abführung  des  Rauchs  aus  feststehenden  Dampfkesseln  ist  ein  Kamin  von  Stes“
nen  oder  Eisen  herzustellen.  »

Die  Weite  des  Kamins  richtet  sich  nach  der  Stärke  der  Feuerung,  darf  jedoch  nicht
geringer  seyn,  als  die  für  gewöhnliche  Kamine  bestehenden  Vorschriften  festsetzen.  n

Die  Höhe  des  Kamins  ist  unter  Berücksichtigung  der  benachbarten  Gebäude  im  ein
zelnen  Falle  zu  bestimmen.

Beträgt  die  Entfernung  der  benachbarten  Gebäude,  vom  Kamine  zum  Dachfirst  88
messen,  nicht  mebr  als  60  Fuß,  so  muß  jedenfalls  die  Ausmündung  des  Kamins  ven