Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

116  Zwangsvollstreckung.

2.  Der  Vollstreckungstitel  kann  auch  eine  Selbstbeschrän—
kung  an  sich  tragen,  indem  verordnet  wird,  daß  die  Vollstreckung
kraft  dieses  Titels  nur  ein  bestimmtes  Vermögen  erfassen  darf;  so
in  Erbschaftssachen,  §§  780—785  Z.P.O.,  so  überhaupt,  wenn
die  bürgerliche  Haftung  sich  auf  ein  bestimmtes  Vermögen  beschränkt,
  §  786  Z.P.O.;  vgl.  88  419,  1480,  1489,  1504,  2187
B.  G.  B.;  vgl.  S.  121.

V.  Im  Vollstreckungsverfahren  findet  vielfach  eine  Beteiligung
Dritter  statt,  die  durch  das  Verfahren  berührt  werden;  sie  können
auch  zugezogen  werden,  §§  856,  873  f.  Z.  P.  O.,  §  9  Z.V.G.  Künstliche
  Parteibildung,  §  787  Z.  P.O.  (ogl.  §  928  B.  G.  B.).

VI.  1.  Das  Vollstreckungsverfahren  ist  kein  Verhandlungs-,
sondern  ein  informatorisches  Verfahren;  es  gibt  hier  keine  Urteile
sondern  nur  Beschlüsse,  gegen  welche  die  sofortige  Beschwerde
statthaft  ist,  88  793,  801  Z.P.O.;  sie  können  ohne  mündliche
Verhandlung  ergehen,  88  707,  732,  764,  769,  891  Z.  P.O.;
unter  Umständen  sollen  die  Parteien  allerdings  gehört  werden,
88  891  (873),  vgl.  §  730  Z.P.O.,  88  62,  66,  113  Z.V.  G.,  aber
auch  §  834  Z.P.O.;  findet  eine  Verhandlung  statt,  so  ist  diese  nur
informatorisch.  Mitunter  gelten  besondere  Bestimmungen  über
Zustellung:  von  Amts  wegen  im  Z.V.G.  §  3;  gerichtliche  Aufstellung
eines  Zustellungsvertreters,  §§  6,  7  Z.V.G.  Ueber  Protokollführung
vgl.  §§  762,  763  Z.P.O.,  §§  78,  80  Z.V.G.;  über  Berücksichtigung
der  Nachtzeit,  der  Sonn=  und  Feiertage,  §  761  Z.P.O.

2.  Die  Grundsätze  über  Unterbrechung  und  Aussetzung  des
Verfahrens  gelten  nicht;  Tod  und  Geschäftsunfähigkeit  des
Schuldners  unterbrechen  die  Vollstreckung  nicht;  nötigenfalls
findet  Zuzug  eines  besonderen  Nachlaßvertreters  statt;  §  779  Z.P.O.

3.  Neben  Parteiverfahren  gibt  es  Untersuchungsverfahren,
88  872  -882  Z.P.O.,  §  105  f.  Z.V.G.

VII.  Die  Vollstreckungsgerichte  haben  regelrechte  Funktion
nur  innerhalb  ihres  Kreises;  daher  auch  keine  Prorogation,
§  802  Z.P.O.  Doch  ist  ihre  Gerichtsbarkeit  hierdurch  nicht  beschränkt,
eine  Rechtshandlung  eines  anderen  Gerichts  trotzdem  gültig,  vgl.  8  7
Ges.  freiw.  Gerichtsb.  Ersuchen  des  Auslandes  durch  das  Prozeßgericht
  I.  Instanz,  bezw.  das  entsprechende  Amtsgericht,  §§  791,  795