116 Zwangsvollstreckung.
2. Der Vollstreckungstitel kann auch eine Selbstbeschrän—
kung an sich tragen, indem verordnet wird, daß die Vollstreckung
kraft dieses Titels nur ein bestimmtes Vermögen erfassen darf; so
in Erbschaftssachen, §§ 780—785 Z.P.O., so überhaupt, wenn
die bürgerliche Haftung sich auf ein bestimmtes Vermögen beschränkt,
§ 786 Z.P.O.; vgl. 88 419, 1480, 1489, 1504, 2187
B. G. B.; vgl. S. 121.
V. Im Vollstreckungsverfahren findet vielfach eine Beteiligung
Dritter statt, die durch das Verfahren berührt werden; sie können
auch zugezogen werden, §§ 856, 873 f. Z. P. O., § 9 Z.V.G. Künstliche
Parteibildung, § 787 Z. P.O. (ogl. § 928 B. G. B.).
VI. 1. Das Vollstreckungsverfahren ist kein Verhandlungs-,
sondern ein informatorisches Verfahren; es gibt hier keine Urteile
sondern nur Beschlüsse, gegen welche die sofortige Beschwerde
statthaft ist, 88 793, 801 Z.P.O.; sie können ohne mündliche
Verhandlung ergehen, 88 707, 732, 764, 769, 891 Z. P.O.;
unter Umständen sollen die Parteien allerdings gehört werden,
88 891 (873), vgl. § 730 Z.P.O., 88 62, 66, 113 Z.V. G., aber
auch § 834 Z.P.O.; findet eine Verhandlung statt, so ist diese nur
informatorisch. Mitunter gelten besondere Bestimmungen über
Zustellung: von Amts wegen im Z.V.G. § 3; gerichtliche Aufstellung
eines Zustellungsvertreters, §§ 6, 7 Z.V.G. Ueber Protokollführung
vgl. §§ 762, 763 Z.P.O., §§ 78, 80 Z.V.G.; über Berücksichtigung
der Nachtzeit, der Sonn= und Feiertage, § 761 Z.P.O.
2. Die Grundsätze über Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens gelten nicht; Tod und Geschäftsunfähigkeit des
Schuldners unterbrechen die Vollstreckung nicht; nötigenfalls
findet Zuzug eines besonderen Nachlaßvertreters statt; § 779 Z.P.O.
3. Neben Parteiverfahren gibt es Untersuchungsverfahren,
88 872 -882 Z.P.O., § 105 f. Z.V.G.
VII. Die Vollstreckungsgerichte haben regelrechte Funktion
nur innerhalb ihres Kreises; daher auch keine Prorogation,
§ 802 Z.P.O. Doch ist ihre Gerichtsbarkeit hierdurch nicht beschränkt,
eine Rechtshandlung eines anderen Gerichts trotzdem gültig, vgl. 8 7
Ges. freiw. Gerichtsb. Ersuchen des Auslandes durch das Prozeßgericht
I. Instanz, bezw. das entsprechende Amtsgericht, §§ 791, 795