Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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länder nachtheiliger als die Inlaͤnder behandelt werden, indem diejenigen gesetzlichen Be- 
stimmungen, in welchen die Anwendung der Wiedervergeltung in Absicht auf einzelne Rechts- 
verhältnisse angeordnet ist, keine Ausnahme-Bestimmungen entbalten, sondern die Anwendung 
eines allgemeinen Grundsatzes auf einzelne Fälle aussprechen. 
Da der Grundsatz der Wiedervergeltung als ein in der bestehenden Gesetzgebung an- 
erkannter erscheint, so bedarf es keiner besonderen Ermächtigung der Gerichte von Seite der 
Staatsregierung, um denselben in den geeigneten Fällen zur Anwendung zu bringen. 
Sobald jevoch irgend ein Zweifel darüber obwaltet, ob die Voraussetzungen der Wie- 
dervergeltung im einzelnen Falle zutreffen, haben die Gerichte, und zwar die Bezirksgerichte 
durch Vermittlung der Kreisgerichtshöfe, sich mit einer Anfrage an das K. Justiz-Ministe- 
rium zu wenden. 
Harpprecht. 
B8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Verfügung, betreffend die Errichtung weiterer Grenzacciseämter. 
Für den Uebergang controlepflichtiger Getränke= beziehungsweise Malz-Sendungen von 
ürttemberg in die Hohenzollern'schen Lande und umgekebrt sind folgende weitere Grenz= 
beriseämter errichtet worden und zwar: 
in Ostdorf, Cameralamts Balingen, 
„ Schopfloch, Cameralamts Dornstetten, 
„, Willmandingen, Cameralamts Reutlingen. 
Dieß wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg. 
t S. 33) hiedurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 31. August 1857. Für den Minister: 
Director Sigel. 
Blat
	        
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