Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

hundert Aktien zu tausend Gulden zerfällt, von welchen jedoch vorerst nur zweihundert mit 
einem Gesammtkapitale von zweimalbunderttausend. Gulden ausgegeben werden. Letztere 
find vollständig gezeichnet und bis zu einem Viertheil ihres Nominalbetrags einbezahlt. 
Die Aktien-Inhaber haften nach 8. 9 der Statuten nur bis zum Nominalbetrage der 
Aktien. » « 
Stuttgart den 17. October 1857. Linden. 
"B8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Erledigung von Uebergangsscheinen durch vas Stadtarciseamt Rottweil. 
Die Befugniß zur Erhebung der Uebergangssteuer und zur Erledigung von Ueber- 
gangsscheinen wird unter Beziehung auf Ziffer 2 der Verfügung vom 11. April 1854 
(Reg. Blatt S. 49) vom 1. November d. J. an auch dem Stadtacciseamt Rottweil 
ertheilt. 
Stuttgart den 20. October 1857. 
«- Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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