Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Artikel 4. 
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker 
gegenwärtig bestebenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup vereinbarten Zoll- 
satzes, oder über die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem anderen Maaßstabe, als 
nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen, 
so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung der vorstehenden Verabredungen 
verständigen. 
Artikel 5. 
Veränderungen in dem Steuersatze für die zur Zuckerbereitung bestimmten rohen 
üben, desgleichen in den Eingangszollsätzen für den ausländischen Zucker und Syrup 
treten stets nur mit vem 1. September ein und sind spätestens am 6. Juli desjenigen Jab- 
kes, in welchem der veränderte Satz zur Erhebung kommen soll, bekannt zu machen. 
Die Eingangsgollsätze für den ausländischen Zucker und Syrup bleiben daher aus 
der Reihe ver übrigen mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des Zolltarifs ausgeschieden. 
Artikel 6. 
Die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April 1853 nebst den 
wegen ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen bleibt, soweit sie nicht durch 
die vorstehenden Bestimmungen abgeändert worden ist, auch ferner in Kraft. 
· Zu Urkund dessen baben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unter- 
leichnet und untersiegelt. 
Berlin den 16. Februar 1858. 
(gez.) Hellwig. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. von Herzog. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
br. Weinvel. Bode. Ewald. Thon. von Thielau. 
1. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
von Liebe. Hellwig. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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