Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die Eingangszollsätze vom 
ausländischen Zucker und Syrup für die Zeit vom 1. September 1858 an. 
Zu Vollziehung der K. Verordnung vom 15. d. M., betreffend die Besteuerung des Rüben- 
zuckers und die Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups wird Folgendes verfügt; 
1) die Steuer vom inländischen Rübenzucker wird vom 1. September 1858 an, vorläufg 
bis zum 1. September 1859 mit steben und einem halben Silbergroschen oder se 6 
und zwanzig und einem viertel Kreuzer vom Zollcentner der zur Zuckerbereitung 
bestimmten rohen Rüben erhoben. 
Dieser Satz kommt auch für die ferneren Betriebsperioden zur Erhebung, sofern 
nicht eine anderweite Vereinbarung unter den Regierungen der zum Zollvereine 9 
börenden Staaten erfolgt. 
Die Erhebung der Steuer geschieht nach der K. Verordnung vom 25. Juli 1846 
(Reg. Blatt S. 341 ff.) E# 
2) An Eingangszoll von ausländischem Zucker und Syrup ist vom 1. September 185 
an zu erheben, und zwar von 
  
— 
Nach dem Nach dem Für Tara wird vergütte 
1) Zucker 0 Thlr. Fuße. 52½ fl. Fuße.fvom Centner Bructttogewt 
a) Brod= und Hut-, Candis-, Bruch= oder Thr. Ser.] tr. Pfund. 
  
i- 
14 in Fässern mit Dauben von 
  
chen= und anderem harten 
10 in anderen Fössern; 
16 in Kistlen von 8 entner 
Jc) Rohzucker für inländische Siedereien zum 
Raffiniren unter den besonders vorzu- 
Lumpen= und weißem gestoßenem Zucker, . cen= und anderem barten volz: 
vom Centner *) . 10 — 17 30 „0 . anderen Hässern: 
1 I 1 eisten 
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) vom . in Eörben. — 
Centner "· 8 — 14 — 13 in Fãssern mit Dauben —2* 
n und 
i i - darüber; 
schreibenden Bedingungen und Contro“ su un nnn 
len, vom Centner !ང m 5 — 8 45 o curopälschen Rohrgeflech 
(Kanassero, Kranfans) 
  
7 in anderen Körben: 
6 in Ballen. 
15 11 in Fãssern. 
  
  
  
  
2) Syrup, vom Centner 83— 5 
  
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Reviston bestimmt erkan#tt werden, 
unterliegen dem vorstehend zu 1. a. aufgeführten Eingangszollsatze. 
Stuttgart den 19. Juni 1858. Knapp. 
Sedruckt bei G. Hasselbrin!.
	        
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