Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

108 
Artikel 7. 
Werthporto. 
Das Werthporto beträgt: 
  
— — 
bis einschl. 40 Thlr. über 40—80 Thlr. für jede weitere r 
— 60 fl. Oestr. W. 60—120 fl. Oestr. W. 120 fl. Oestr. 
7v0 fl. Südd. W.— 70—140 fl. Südd. W.] = 140 fl. Südd. *5 
  
  
  
bis einschließlich 12 Meilen 1 Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. 
über 12—48 1 2 „ 2 „ 
über 48 „ 2 1 3 « 3 
Bezüglich der Sendungen über 800 Thlr., 1200 fl. Oestr. W. oder 1400 fl. Südv. . 
tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung eine Ermäßigung des Werth- 
porto auf die Hälfte ein. 
Die Erhebung des Werthporto, beziehungsweise dessen Reduction in die Landesmüng““ 
erfolgt nach Maßgabe der in Art. 5 enthaltenen Bestimmungen. 
Artikel 8. 
Baare Einzahlungen. 
Bei jeder Vereinspostanstalt können Beträge bis zur Höhe von 40 Thlr., resp. 6ofl 
Oestr. W. oder 70 fl. Süddeutsch. W. zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, inner- 
halb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. An Porto wird da- 
für das Minimal-Fahrpostporto nach Maßgabe des Art. 6 erhoben. Die außerdem zu 
Gunsten der auszahlenden Postanstalt zu erhebende Gebühr beträgt für je 5 Thlr. — Sal. 
resp. für je 5 fl. — 2 kr. 
Artikel 9. 
Begleitbriefe. 
Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Zoll-Lotb oder darüber schwer, so wird er für vas 
ganze Gewicht mit dem Briefporto (ohne Zuschlag) belegt und dasselbe zur Gesammt 
einnahme gezogen. 
Gehören mehrere Sendungen zu einem Begleitbriefe, so wird für jedes Stü 
Gewicht= und eventuell das Werthporto besonders berechnet. 
Artikel 10. 
Fahrpostverkehr mit fremden Ländern. 44 
Bei Sendungen aus und nach fremden, zum deutsch-österreichischen Postvereine 
4 vas
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.