Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Ueber die für die Zeit nach dem Schlusse des Jahres 1860 etwa erforderliche Be- 
stimmung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Vereinsfahrposteinnahme wer- 
den sich dieselben in künftigen Postconferenzen verständigen. 
Artikel 12. 
Commission zur Ermittelung der Procentsätze. 
Die Ermittelung der Procentsätze, mit welchen die einzelnen Vereinsverwaltungen an 
der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt durch eine für diesen Zweck 
zeitweilig zusammentretende Commission. 
Die Art der Zusammensetzung, der Sitz, die Leitung, Geschäftsführung u. s. w. der 
Commission wird durch besondere Verabredung resp. Instruktion festgesetzt. 
  
Artikel 13. 
Transitverhältnisse. 
Hinsichtlich der Berechnung und des Bezuges der Portoantheile für Transttleistungen 
bleiben die gegenwärtig bestehenden Verhältnisse unter nachfolgenden Bestimmungen maß- 
gebend: 
1) Diejenigen Strecken, auf denen bisher ein Transit ohne Bezug von Tran— 
sitporto oder Transitvergütung stattgefunden hat, bleiben bei Ermittlung der Ein- 
nahmeantheile auch künftig außer Betracht. 
2)) Diejenigen Strecken dagegen, auf denen bisher das volle Transitporto nach 
Maßgabe des Vereinstarifes bezogen wurde, kommen bei der Tarirung behufs Ermittelung 
des Procentsatzes nach ihrer Länge in direkter Entfernung auch künftig zu Gunsten ver 
betreffenden transitleistenden Verwaltungen in Berechnung. 
3) Für solche Strecken, auf denen bisher statt des vollen Transitporto nur ein 
stimmte, nach den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen 
wurde, ist der Taxirung für die Procentsatz-Ermittelung auch nur diese Quote zum Grundbe 
zu legen. 
4) Für viejenigen Fälle, in welchen bisher für den Transit Abfindungss ummen, 
Pauschalvergütungen #1c. gezahlt worden sind, wird festgesetzt, 
a) daß da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Abfindungssummen, Pauschalver- 
gütungen u. s. w. eine bestimmte Quote des normalmäßigen Transitporto na 
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