Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Artikel 15. 
Unanbringliche Sendungen. 
na Das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige Verwaltung, 
4 deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. 
Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendun- 
zin enthaltenen Gegenstände überlassen. 
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der betreffen- 
un Verwaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liquidiren. Die Liquidation wird von 
er andern Vereinsverwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen 
ahrposteinnahme in Abzug gebracht. 
Artikel 16. 
Portoniederschlagung. 
6 Nievergeschlagenes oder zurückbezahltes Porto wird in derselben Weise liquidirt, be- 
„angsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dieß im vorhergehenden Artikel 
#Aglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Sendungen vorgesehen ist. 
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur Nieder- 
lagung oder Rückzahlung eines Portobetrages veranlaßt, so soll die Bescheinigung der 
uidation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Niederschlagung nicht beanstandet werden. 
Artikel 17. 
Portofreie Sendungen. 
ahehdicheni, Verwaltung, in deren Gebiet einer Vereinsfahrpostsendung die Portofreiheit 
* t, befördert die Sendung ohne Portoansatz, dagegen wird dieselbe von dem Eingangs- 
burn des Gebietes ab, in welchem die Portofreibeit nicht stattfindet, für die betreffende 
npficige Strecke mit der Taxe nach dem Vereinstarife belegt, und das Porto zur 
inschaftlichen Einnahme berechnet. 
ei der Taxirung behufs der Procent-Ermittelung findet ein Procentansatz nur zu 
— unsten desjenigen Vereins-Postgebietes statt, in welchem für derartige Sendungen wirk- 
orto zur Erhebung gekommen ist. 
Eine etwa weiter erforderliche Regelung des Verhältnisses bezüglich der portofreien 
edungen bleibt der nächsten Postconferenz vorbehalten. 
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