Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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leder Zeit, also auch Nachts, aufgegeben werden, und sind mit der nächst abgehenden 
ost abzusenden. · 
Die Briefkasten können zu jeder Tageszeit benützt werden. Die Zeit ibrer Leerung 
is durch Anschlag veröffentlicht. 
g. 12. 
Laufzettel. 
Wenn der Absender Nachricht zu erhalten wünscht, ob ein zur Post gegebener recom- 
mandirter Brief over ein Fahrpostgegenstand an seine Bestimmung gekommen ist, so kann 
derselbe die Abfertigung eines Laufzettels verlangen. 
Hiebei wird jedoch vorausgesetzt, daß der Aufgeber entweder das Nichteintreffen der 
endung nachweist odek über letztere durch das Ausbleiben einer Nachricht von dem 
ressaten over aus sonstigen Gründen beunruhigt ist. 
v. Die Aufgabepoststelle hat dem Reclamanten auf Verlangen unentgeldlich auf der 
uckseite des Postscheins oder in anderer Weise unter Beifügung des Datums amtlich zu 
bezeugen, daß er die Absendung eines Laufzettels nachgesucht habe. 
Für die Absendung des Laußzettels hat der Reclamant das einfache Briefporto bis 
um Bestimmungsort zu entrichten. Ergibt sich aber, daß die Reclamation durch das 
ersehen eines Postbediensteten herbeigeführt worden ist, so muß der Schulvige auf Be- 
bebren das Porto zuruͤckerstatten. 
Die beim Ausbleiben der verlangten Auskunft etwa nöthig werdenden weiteren Lauf- 
shreiben sind unentgeldlich abzuschicken. 
Für Laufzettel wegen portofreier Postsendungen wird keine Gebühr erboben. 
K. 13. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Aufgeber. 
DODer bsender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung übergebenen Sachen 
Plunge auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an ven von ihm bezeichneten 
zrpfänger (Adressaten) übergeben worden sind. 
us Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsort, 
nahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes berbeigeführt 
k#n einem unterwegs gelegenen Umspeditionsort. 
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