Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Finden sich Briefe ohne Siegel oder mit beschädigtem Verschlusse im Briefkasten vor, 
so sind dieselben unter Beifügung des Grundes mittelst des Dienstsiegels amtlich zu ver- 
schliegen. 
Zeigt sich während des Posttransports, daß eine Sendung mangelhaft verpackt ist, 
und glaubt die betreffende Poststelle, daß die fehlerhafte Verpackung bei der Weiterbeför- 
derung die Beschädigung oder das theilweise oder gänzliche Verderben der Sendung her- 
beiführen oder eine nachtheilige Einwirkung auf andere Sendungen zur Folge haben 
möchte, so muß unter Feststellung des Thatbestandes eine neue Verpackung der Sendung 
stattfinden, wobei, soweit als thunlich, die ursprüngliche Verpackung unter der neuen bei- 
zubehalten ist. 
Die Kosten für die neue Verpackung werden durch (kostenfreie) Anrechnung von 
dem Moressaten, und, sofern vieser die Zahlung verweigert, von dem durch ihn namhaft 
zu machenden Absender erhoben. 
Wenn die Sendung zwar ursprünglich vorschriftmäßig verpackt war, aber unterwegs 
der Verschluß beschädigt worden ist, so wird derselbe unter Beidrückung des Poststegels 
nd Hinzufügung des Grundes hievon und der Namensunterschrift des betreffenden Beam- 
e wieder hergestellt. 
Ist durch die Beschädigung einer Fahrpostsendung ein Verlust des Inhalts moglich 
geworden, so wird vor Ergänzung der Emballage und des Verschlusses urkundlich festge- 
selt, ad der Inhalt der Sendung noch vollständig vorhanden is- 
Fahrpoststücke, welche in äußerlich verletztem Zustande bei der Poststelle des Be- 
simmungs orts ankommen, sind im Postlokale in Gegenwart des Adressaten urkundlich 
zu eröffnen. Im Falle einer wirklichen Beschädigung oder eines Verlustes am Inhalte 
der Erfund urkundlich festzustellen. 
K. 15. 
Bestellung der Postsendungen. 
Die bei der Poststelle des Bestimmungsortes eingelaufenen Postsendungen, mit Aus- 
bahme der Postsachen für Gefachhalter und der Poste-restante-Sendungen (I#. 18, 19), 
verden den Adressaten innerhalb des Postorts in die Wohnung geliefert. 
Diesenigen, welche zwar noch auf der Markung des Postorts, jedoch außerhalb des 
ebteren so entfernt von dem Postlokale wohnen, daß eine Belieferung durch Postbedienstete
	        
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