Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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7) Postsendungen an verstorbene Personen werden als unbestellbar an den Aufgabe- 
ort zurückgesendet, wenn nicht von dem Absender für den Fall des Ablebens des 
Adressaten eine andere Verfügung getroffen worden ist, vergl. übrigens 8. 28. 
Bezeichnet der Name des Adressaten eine Geschäftsfirma und ist nicht aus ver 
Adresse der Sendung ersichtlich, daß letztere nur Privatangelegenheiten ves 
Verstorbenen betrifft, so wird die Sendung dem Mittheilhaber des Geschäfts over 
dem Geschäftsführer, beziehungsweise der Theilungsbehörde zur Ausfolgung an vie 
Erben zugestellt. 
Sind Postsendungen an Personen gerichtet, welche den betreffenden Postbedien- 
steten nicht bekannt sind, so kann die Abgabe nur dann erfolgen, nachdem sich der 
Empfänger durch eine bekannte zuverlässige Person, durch Vorzeigung des Passes ## 
als Adressat legitimirt hat. 
S. 17. 
Bestellung in Abwesenheit des Adressaten. 
Wenn der Adressat und dessen Bevollmächtigter nicht zu Hause sind und für diesen 
Fall weder von ihnen noch von dem Absender eine besondere Verfügung getroffen worben 
ist, so dürfen gewöhnliche und recommandirte Briefe, Expreßbriefe und Fabrpostgegenstände 
bis zum Werth von 10 fl. einschließlich an die Ehefrau, an ein erwachsenes Familienglied 
an den Dienstherrn, einen Haus= oder Comptoirbediensteten des Adressaten, beziehungs- 
weise seines Bevollmächtigten übergeben werden. 
Bei gewöhnlichen Briefpostsendungen ist im Falle der Abwesenheit der genannten 
Personen die Uebergabe auch an Geschäftsgehülfen und Dienerschaft des Adressaten, be- 
ziehungsweise seines Bevollmächtigten oder an den Besitzer des Hauses, an den Portier 
und bei dienstlichen Sendungen an den Amtsdiener zulässig. 
Wenn auf der Adresse außer dem Adressaten noch eine andere Person, wenn auch 
nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des ersteren genannt ist (z. B. an A. bei . 
pr. Apvresse oder zu Händen des B.), so gilt diese zweite Person als bevollmächtigte ve- 
Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefpostsendungen und Fahrpostgegenstãn- 
den ohne Werth. » 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten angegeben, so können die eben bezeich- 
neten Postsendungen (ohne Werth) auch in dem Falle an den Gastwirth abgegeben werben, 
wenn der AMdressat noch nicht eingetroffen ist.
	        
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