Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

Nach vorschrifesmäßig bestandener Wasserdruck-Probe ist der Kessel zu stempeln. 
Ueber das ganze Verfahren ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem alle Einzeln- 
beiten, besonders die in Betracht gekommenen Maaße und Gewichte anzugeben und die 
Stellen genau zu bezeichnen sind, an welchen der Kessel und seine Sieder, Vorwärmer # 
gestempelt wurden. « 
ad 8. 13. Abs. 2. 
Das Maaß der Heiezfläche aller in einem Lokal gemeinschaftlich wirkender Dampf- 
kessel ist zusammenzurechnen, mögen die mehreren Kessel mit einander in Verbindung 
stehen oder nicht, wenn die mehreren Kessel nur gleichzeitig benützt werden. 
iuu- ad K. 19. 
Eine Scichte liegender Backsteine ist bei Bedecküng der Dampfkessel noch zulässtg. 
ad §. 25. 
Der vorgeschriebene öffentliche Aufruf fällt bei Locomobilen der Natur der Sache 
nach binweg. 
·"" ad 8. 26. 
Von der Entschließung des Ministeriums ist vem betreffenden Sachverständigen eine 
Abschrift, zutreffenden Falls nebst den Concesstons- Vorschriften und einer Fertigung der 
Kesselzeichnungen mitzutheilen. 
Heizprobe. 
ad §. 27. " 
Bei der Untersuchung vor Benützung der Dampfkessel-Anlage ist zu ermitteln, ob bei 
ver endlichen Herstellung des Dampfkessels und seiner Zubehörden allen Vorschriften vo " 
ständig genügt worden ist, und ob zur Besorgung des Kefsels erfahrene und zuverlässige 
Leute angestellt find. 
Es ist zuerst zu untersuchen, ob ver höchste Punkt der Heizkanäle innerhalb oder außel- 
balbldev Kessels in dem vorgeschriebenen Abstand unterhalb des zulässig niedersten Wasser“ 
standes liegt, ob die Anordnung, die Belastung der Sicherbeitsventile und die Weite de 
Ausströmungskauals derselben den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ob dieselben ge 
rig eingeschliffen sind und sich nirgends klemmen und ob der Zeiger des Manometers au 
den Nullpunkt der Seala zurückgeht, wenn der Dampfdruck beseitigt ist.
	        
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