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Siegel der Sendung oder aus einem offenen Begleitbrief unzweifelhast zu erkennen ist.
Ist dieß aber nicht der Fall, so wird die Sendung von der Aufgabepoststelle an die Pos-
commisston eingeschickt, welche durch die amtliche Eröffnung derselben den Aufgeber 3# *
mitteln hat.
Mit der Eröffnung werden zwei Beamte beauftragt. Diese sind zur Verschwiegen
verpflichtet, baben gemeinschaftlich die Sendung zu eröffnen, ohne irgend eine weitere
Durchsicht nur den Namen und Wohnort des Aufgebers zu erforschen und auf der Adress
zu bemerken, sofort die Sendung mit einem Dienstsiegel neben dem ursprünglichen Siege
zu verschließen und an die Aufgabepoststelle zur Ausfolgung an den Aufgeber zurückzusenden.
Kann der Absender auch durch die amtliche Eröffnung nicht ermittelt werden, so wer-
den Briefpostsendungen nach Jahresfrist verbrannt.
Ist die unanbringliche Sendung ein Fahrpoststück oder ein Brief, in welchem sich bei
der amtlichen Eröffnung ein Gegenstand von Werth vorgefunden hat, so wird der Aufge er
öffentlich aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu melden und die Sendung
in Empfang zu nehmen. Inzwischen lagert dieselbe auf Gefahr des Absenders, und nur
Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. »
Erfolgt auf diese Aufforderung eine Anmeldung, so kann die Sendung nur dann zunck
gegeben werden, wenn sich der Anmeldende durch Vorzeigen des Petschafts, mit welchen-
die Sendung verschlossen war und durch Vorlegung der Avresse von der nämlichen Hanr
schrift, sowie durch Rückgabe des Postscheins, falls ein solcher ertheilt worden, auszuw'
sen vermag.
Bleibt die öffentliche Aufforderung zur Rücknahme derartiger Sendungen binnen
Monaten ohne Erfolg, so wird der Inhalt der Stücke mittelst öffentlicher Verseigerun
veräußert und der nach Abzug des Porto's und der Kosten verbleibende Erlös der po
dienerunterstützungskasse überwiesen. Nicht zu veräußernde werthlose Gegenstände werde
verbrannt. Meldet und legitimirt sich der Absender oder Adressat später, so zahlt ihm
genannte Kasse die ihr zugeflossene Summe, jedoch ohne Zinse, zurück.
Der Rückempfang unbestellbarer Sendungen ist in der für die Abgabe derselben u
haupt vorgeschriebenen Weise zu bescheinigen. Ist bei ver Aufgabe ein Postschein aus#
stellt worden, so ist derselbe zurückzugeben. „
Der Aufgeber ist verpflichtet, der Postkasse nicht nur das Porto und andere Post
bühren, sondern auch etwaige Auslagen (Z. B. für zollamtliche Behandlung, Expreßboten
beit
vrei
ber-