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zu erstatten. Er muß felbst dann die Zahlung leisten, wenn er die betreffende Sendung
nicht mehr zurücknehmen will.
g. 25.
Entrichtung der Postgebühren; Acontirung.
Die Gebühren für die Beförderung von Briefen, Zeitungen, Päckereien, Estafetten-
sendungen und Personen sind baar zu entrichten.
Eine Acontirung und Creditirung von Porto und Scheingebühren findet nur statt bei
den Mitgliedern des Königlichen Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem
ebeimen Rath und den Ministerien, so wie bei den Centralstellen und Kreisbehörden
des Landes. Anderen Staatsbehörden werden auf Verlangen die baar oder in Freimarken
ausgelegten Portobeträge zum Zwecke der Controle über den Portoaufwand bei jeder Auf-
habe, beziehungsweise bei jeder Empfangnahme in ein von ihnen zu diesem Zwecke der
betrefenden Poststelle vorgelegtes Verzeichniß summarisch eingetragen.
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem Absender
nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehung einer Proeuragebühr
auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die betreffenden Gefälle bei der
Auflieferung der Sendung zur Post ꝛc. hätten vorausbezahlt werden sollen.
S. 26.
Rückerstattung und Nacherhebung von Postgebühren.
Wenn von einem Postbeviensteten an Porto oder sonstigen Postgebühren zu viel
angesetzt und erhoben worden ist, so kann der ungebührlich bezahlte Betrag auf genügen-
en Nachweis von der betreffenden Poststelle binnen drei Monaten zurückgefordert werden.
Ist dagegen zu wenig Porto w. erhoben und der Fehler erst nach Ausfolgung der
Vostfendung entdeckt worden, so ist der Aufgeber oder ver Empfänger vc. nur dann zu einer
achzahlung verbunden, wenn solche im einzelnen Falle mindestens 6 kr. beträgt, und die
achforderung innerhalb drei Wochen, vom Tage der Auf= oder Abgabe an, geltend
gemacht wird.
g. 27.
Postverkehr mit den nicht zum Postverein gehörigen Ländern.
Arf die Postsendungen zwischen Württemberg und den nicht zum Postverein gehörigen
andern werden, soweit nicht in den Verträgen mit den betreffenden fremden Postverwal-