Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

133 
zu erstatten. Er muß felbst dann die Zahlung leisten, wenn er die betreffende Sendung 
nicht mehr zurücknehmen will. 
g. 25. 
Entrichtung der Postgebühren; Acontirung. 
Die Gebühren für die Beförderung von Briefen, Zeitungen, Päckereien, Estafetten- 
sendungen und Personen sind baar zu entrichten. 
Eine Acontirung und Creditirung von Porto und Scheingebühren findet nur statt bei 
den Mitgliedern des Königlichen Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem 
ebeimen Rath und den Ministerien, so wie bei den Centralstellen und Kreisbehörden 
des Landes. Anderen Staatsbehörden werden auf Verlangen die baar oder in Freimarken 
ausgelegten Portobeträge zum Zwecke der Controle über den Portoaufwand bei jeder Auf- 
habe, beziehungsweise bei jeder Empfangnahme in ein von ihnen zu diesem Zwecke der 
betrefenden Poststelle vorgelegtes Verzeichniß summarisch eingetragen. 
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem Absender 
nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehung einer Proeuragebühr 
auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die betreffenden Gefälle bei der 
Auflieferung der Sendung zur Post ꝛc. hätten vorausbezahlt werden sollen. 
S. 26. 
Rückerstattung und Nacherhebung von Postgebühren. 
Wenn von einem Postbeviensteten an Porto oder sonstigen Postgebühren zu viel 
angesetzt und erhoben worden ist, so kann der ungebührlich bezahlte Betrag auf genügen- 
en Nachweis von der betreffenden Poststelle binnen drei Monaten zurückgefordert werden. 
Ist dagegen zu wenig Porto w. erhoben und der Fehler erst nach Ausfolgung der 
Vostfendung entdeckt worden, so ist der Aufgeber oder ver Empfänger vc. nur dann zu einer 
achzahlung verbunden, wenn solche im einzelnen Falle mindestens 6 kr. beträgt, und die 
achforderung innerhalb drei Wochen, vom Tage der Auf= oder Abgabe an, geltend 
gemacht wird. 
g. 27. 
Postverkehr mit den nicht zum Postverein gehörigen Ländern. 
Arf die Postsendungen zwischen Württemberg und den nicht zum Postverein gehörigen 
andern werden, soweit nicht in den Verträgen mit den betreffenden fremden Postverwal-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.