Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

134 
tungen etwas Anderes verabredet ist, für die Beförderung innerhalb des Vereinsgebiets 
die Bestimmungen des Postvereins angewendet. 
Das fremde Porto wird nach den bestehenden Postverträgen und Tarifen erhoben. 
8. 28. 
Bekanntmachung der Bestimmungen über den Postverkehr. 
Die Bestimmungen über den Postverkehr, so wie die Aenderungen derselben werden 
öffentlich bekannt gemacht. 
Außerdem sind bei jeder Poststelle vor dem Postlokal öffentlich angeschlagen: 
1) Angabe der Stunden, während welcher der Schalter geöffnet ist, 
2) Verfügung über die Beschränkung des Postvienstes an Sonn= und Festtagen, 
3) Bezeichnung der Stunden der Leerung des Briefkastens, 
4) Uebersicht der Ankunft= und Abgangszeiten der Posten, 
5) die Brief-, Fahrpost= und Personengeldtarife, 
6) das Regulativ für die Gepäckträgergebühren. 
Die Brief= und Fahrposttarife, so wie diese Posttransportordnung sind bei jeder Post- 
stelle käuflich zu erhalten. 
Die Poststellen sind verpflichtet, über bestehende Vorschriften und Tarife auf Ansuchen 
jede mögliche Auskunft bereitwillig zu ertheilen. 
Zweiter Abschnitt. 
Briefpost. 
#S. 29. 
Gegenstände der Briefpost. 
Zur Briefpost gehören: 
1) Briefschaften von den Mitgliedern der Regentenfamilien der Postvereinsstaaten und 
des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie an dieselben ohne Beschränkung au 
ein bestimmtes Gewicht; 
2) Briefe ohne Werthsangabe, ohne Nachnahme und ohne Baareinzahlung bis zum 
Gewicht von 4 Loth einschließlich, ohne Unterschied des Formats;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.